Mit dem Terminus "heterologe Insemination" bezeichnet man die künstliche Befruchtung der weiblichen Eizelle mit dem Samen eines Spenders, mit dem die Mutter weder verheiratet ist noch in dauerhafter Partnerschaft lebt. Die besondere Situation der Zeugung eines Kindes, dessen rechtlicher Vater nach dem Willen der Beteiligten mit allen Konsequenzen dauerhaft vom biologischen Vater abweichen soll, führt u.a. zu der Frage, ob die Vaterschaftsanerkennungs- und Sorgeerklärungen, die immer dann, wenn der Wunschvater nicht mit der Mutter verheiratet ist, notwendig sind, rechtlich verbindlich bereits vor Zeugung des Kindes abgegeben werden können. Dieselbe Frage stellt sich, wenn der Samenspender, der mit der Mutter in dauernder Partnerschaft lebt, vor Beginn der Inseminationsbehandlung ("quasi-homologe Insemination") die Vaterschaft anerkennen möchte. In beiden aufgeführten Fällen wird dies gemäß den Richtlinien der Bundesärztekammer der behandelnde Arzt fordern. Das Ergebnis meiner Ausführungen wird sein, dass dies auf Basis der bestehenden Rechtslage entgegen weit verbreiteter Meinung möglich ist, und zwar auch außerhalb von Inseminationsbehandlungen.

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