I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin richtet sich gegen einen Ehescheidungsbeschluss, mit dem nach Auffassung der Antragsgegnerin der Ehescheidungsverbund zu Unrecht aufgehoben und die Folgesache nachehelicher Ehegattenunterhalt abgetrennt wurde.
Die Beteiligten, der 35-jährige in S. geborene Antragsteller und die 32-jährige in K. geborene Antragsgegnerin, haben am 5.12.2008 die bis heute kinderlose Ehe miteinander geschlossen. 2011 hatte der Antragsteller sich mit der Firma A als einer der beiden Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma selbstständig gemacht. Mit Vertrag vom 2.5.2011 hatte die Antragstellerin in dieser Firma die Büroarbeiten und die Buchhaltung bis Anfang 2013 übernommen.
Ende Oktober 2012 deckte der Antragsteller ein ehebrecherisches Verhältnis der Antragsgegnerin auf, indem er über eine Ortungsfunktion am I-Phone seiner Frau herausfand, dass diese sich nicht allein in einem Wellness-Urlaub …, sondern mit einem Liebhaber in einem Hotel in B befand. Dort spürte der Antragsteller sie mit einem Mietwagen auf, nachdem die Antragsgegnerin mit dem BMW des Antragstellers unterwegs gewesen war.
In der Folgezeit fand der Antragsteller nicht nur eine E-Mail-Korrespondenz der Antragsgegnerin mit ihrem Liebhaber, sondern er entdeckte auch, dass die mit der Kontoführungsvollmacht und Barkasse der Firma betraute Antragsgegnerin Firmengelder veruntreut hatte, etwa in der Form, dass sie die Firmentankkarten für private Zwecke genutzt hatte, private Geschenke und Einkäufe zu Lasten der Firmenkasse vorgenommen hatte sowie unberechtigte Privatentnahmen ihres Ehemannes als eines der beiden Kommanditisten der Firma verbucht hatte und diese Entnahmen zu eigenen Zwecken genutzt hatte. Auf die Strafanzeige des Antragstellers vom 27.2.2013 hin wurde die Antragsgegnerin mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Albstadt v. 27.11.2014 wegen Untreue in sieben Fällen zu der Geldstrafe von 45 Tagessätzen je 10 EUR verurteilt.
Die Eheleute leben seit Weihnachten 2012 getrennt voneinander. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 16.4.2013 zugestellt. Die Antragsgegnerin war nach der Trennung und Entlassung aus der Firma ihres Mannes nicht mehr erwerbstätig und ist seit 24.6.2013 wegen einer schweren psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Sie erhält keinen Trennungsunterhalt, der Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin im Trennungsunterhaltsverfahren 12 F 821/14 wurde zurückgewiesen.
Beim Beschwerdegericht werden und wurden bereits vier weitere Beschwerdeverfahren geführt: …
In dem abgetrennten nachehelichen Unterhaltsverfahren hatte die Antragsgegnerin zunächst mit Schriftsatz vom 20.11.2013 Stufenantrag erhoben und den Unterhaltsanspruch mit Schriftsatz vom 20.8.2014 auf 2.189 EUR inklusive Altersvorsorgeunterhalt beziffert. Mit Beschl. v. 18.9.2014 hatte das Familiengericht den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen, was vom Beschwerdegericht bestätigt wurde. In diesem Beschluss weist das Beschwerdegericht auf die noch fehlenden steuerlichen Unterlagen der GmbH & Co. KG hin, so dass der Antragsteller die im Senatsbeschluss vom 9.5.2016 näher bezeichneten Unterlagen in der Folge noch vorgelegt hatte. Daraufhin ging die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21.4.2015 im vorliegenden Stufenantrag erneut zurück auf die Auskunftsstufe und verlangte weitere Auskünfte über die Einkünfte des Antragstellers sowie die Verpflichtung des Antragstellers zur Versicherung der bereits erteilten Auskünfte in den Schriftsätzen vom 2.6.2015, 28.5.2015 und 3.3.2015 an Eides statt. Dies und den entsprechenden Verfahrenskostenhilfeantrag lehnte das Familiengericht mit Beschl. v. 22.12.2015 ab, nachdem es die Folgesache nachehelicher Unterhalt mit Beschl. v. gleichen Tage abgetrennt hatte und die Ehe der Beteiligten geschieden hatte u.a. mit der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Die auf den Antrag des Antragstellers erfolgte Abtrennung gemäß § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG wurde damit begründet, dass ein weiterer Aufschub der Scheidung eine unzumutbare Härte für den Antragsteller darstelle, der sich auch mit seinem ursprünglichen Scheidungsantrag nicht ganz zu Unrecht auf Härtegründe berufen habe. Überdies stünden nacheheliche Unterhaltsansprüche aufgrund der kurzen Ehedauer und der Erwerbsverpflichtung der Antragsgegnerin sowie einer nicht dargestellten Leistungsfähigkeit des Antragstellers nicht im Raum. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin ausweislich ihres Reha-Entlassungsberichts der Rentenversicherung vom 19.2.2014 selbst erheblich unter der Dauer des Scheidungsverfahrens leide.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin richtet sich gegen die Ehescheidung und Abtrennung der Folgesache. …
II. … Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 58 Abs. 2 FamFG statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Gegen den Abtrennungsbeschluss selbst ist ein Rechtsmittel nicht statthaft (§ 140 Abs. 6 FamFG), jedoch stellt eine zu Unrecht vorgenommene Abtrennung einen...