Über den Versorgungsausgleich ist gesondert abzurechnen. Zu beachten ist allerdings § 21 Abs. 3 RVG. Die im Verbundverfahren bereits aus dem Wert des Versorgungsausgleichs angefallenen Gebühren gelten als Teil des abgetrennten Verfahrens, sodass nur noch die weitergehende Vergütung verlangt werden kann.

Auch der Verfahrenswert ändert sich. Während im Verbundverfahren noch § 49 GKG a.F. mit den dortigen Festwerten galt, gilt jetzt für das abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich die Vorschrift des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG mit einem Wert von 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten. Es gilt jetzt nicht etwa 20 % des dreifachen Nettoeinkommens.[7]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel:

Der Anwalt hatte auftragsgemäß das Scheidungsverfahren in 2008 eingeleitet. Das dreifache Nettoeinkommen der Beteiligten belief sich auf 9.000,00 EUR. Auszugleichen waren auf Seiten jedes Ehegatten eine gesetzliche Anwartschaft und auf Seiten des Ehemannes eine betriebliche Anwartschaft. Über die Scheidung ist im Mai 2009 nach § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO a.F. vorab entschieden worden; gleichzeitig ist der Versorgungsausgleich (Wert: 2.000,00 EUR) abgetrennt worden. Im Januar 2010 ist der Versorgungsausgleich wieder aufgenommen und darüber nach gerichtlicher Erörterung entschieden worden.

Abzurechnen war im Verbundverfahren[8] zunächst wie folgt:

 
I. Verbundverfahren      
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 11.000,00 EUR)   683,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 11.000,00 EUR)   631,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.335,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   253,65 EUR
  Gesamt   1.588,65 EUR

Um den anzurechnenden Betrag zu ermitteln, sind die Gebühren aus dem Wert des Scheidungsverbundverfahrens den Gebühren gegenüberzustellen, die sich aus dem Scheidungsverfahren ohne den Wert der Folgesache Versorgungsausgleich ergeben hätten. Dies ergibt folgenden Betrag:

 
II. Ermittlung des Anrechnungsbetrags      
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (11.000,00 EUR)   683,80 EUR
2. ./. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (9.000,00 EUR)   – 583,70 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (11.000,00 EUR)   631,20 EUR
4. ./. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (9.000,00 EUR)   – 538,80 EUR
  Gesamt   192,50 EUR

Im abgetrennten Verfahren Versorgungsausgleich entstehen jetzt die Gebühren nach dem Wert des § 50 FamGKG.[9] Da drei Anrechte zu verteilen waren, beläuft sich der Verfahrenswert auf 30 % des dreifachen Nettoeinkommens (3 × 10 % x 9.000,00 EUR =) 2.700,00 EUR.

Es wäre ist unzulässig, aus Billigkeitserwägungen lediglich den geringen früheren Festwert des § 49 GKG anzusetzen, weil die Parteien "nichts dafür können", dass der Versorgungsausgleich abgetrennt werden musste.[10]

Der Anwalt erhält also noch:[11]

 
III. Abgetrenntes Verfahren Versorgungsausgleich      
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 2.700,00 EUR)   245,70 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 2.700,00 EUR)   226,80 EUR
3. ./. bereits im Verbund abgerechneter   – 192,50 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 300,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   57,00 EUR
  Gesamt   357,00 EUR

Eine Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) im Verfahren nach Abtrennung fällt nach der Rechtsprechung nur dann an, wenn über den Versorgungsausgleich gem. § 221 FamFG ein Erörterungstermin stattfindet, dagegen nicht auch dann, wenn im Einverständnis der Beteiligten ohne gerichtlichen Termin entschieden wird, da in diesem FG-Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben und damit die Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG nicht anwendbar sei.[12] Anfallen kann die Terminsgebühr dagegen durch eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG).

Kommt es zu einer Einigung, entsteht eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG. Der Anfall einer Einigungsgebühr nach neuem Recht dürfte auch dann unproblematisch sein, wenn der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wird, da dann nicht nur auf einen einzigen "Saldoanspruch" verzichtet wird, sondern wechselseitige Ausgleichsansprüche verrechnet werden.[13]

[7] OLG Nürnberg AGS 2012, 36 = FamRZ 2012, 1001 = NJW-Spezial 2012, 60 = FamFR 2012, 68.
[8] Nach den Gebührenbeträgen des § 13 RVG bis zum 31.8.2013.
[9] OLG Nürnberg AGS 2012, 36 = NJW-Spezial 2012, 60.
[10] OLG Nürnberg AGS 2012, 36 = NJW-Spezial 2012, 60.
[11] Wiederum nach den Gebührenbeträgen des § 13 RVG bis zum 31.8.2013.
[13] OLG Karlsruhe AGS 2012, 135 = FamRZ 2012, 395 = NJW-RR 2012, 328 = FamFR 2011, 573; OLG Hamm AGS 2012, 137 = RVGprof. 2011, 191 = RVGreport 2011, 424; OLG München AGS 2012, 174 = NJW 2012, 1089 = MDR 2012, 495 = JurBüro 2012, 193 = ...

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