Ehescheidung
Der vom Familienrecht zu Recht abgewiesene – vor Ablauf des Trennungsjahres gestellte – Scheidungsantrag kann bei zwischenzeitlichem Eintritt der Scheidungsvoraussetzungen auch dann nicht bestätigt werden, wenn der Fortbestand der an die Zustellung des Scheidungsantrags anknüpfenden Stichtage nachteilige Auswirkungen auf die Ansprüche des Antragsgegners haben würde (OLG Hamm, Beschl. v. 9.4.2013 – 1 UF 25/13, FamRZ 2014, 208).
Ehegattenunterhalt
a) Beruft sich der Unterhaltspflichtige auf eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts, trägt er die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der hierfür sprechenden Tatsachen, somit auch dafür, dass dem Unterhaltberechtigten keine ehebedingten Nachteile entstanden sind. b) Den Unterhaltsberechtigten trifft hingegen eine sekundäre Darlegungslast, dass er die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. c) Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen genügt eine Quotenberechnung, erst bei überdurchschnittlichen Einkünften (über 5.100 EUR monatlich) ist eine konkrete Unterhaltsberechnung erforderlich (OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.10.2013 – 9 UF 96/13, NZFam 2014, 140 [Steiniger]).
Elternunterhalt
Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts (BGH, Beschl. v. 12.2.2014 – XII ZB 607/12).
Versorgungsausgleich
- Unterhaltsansprüche einer anderen als der im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigten Person rechtfertigen keine Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung (BGH, Beschl. v. 11.12.2013 – XII ZB 253/13, juris).
- Bei der Feststellung der Artgleichheit der Versorgungsanrechte im Rahmen von § 18 Abs. 1 VersAusglG ist auch bei Landes- und Kommunalbeamten, Zeitsoldaten und Widerrufsbeamten auf das zu belastende Anrecht und nicht auf das Anrecht abzustellen, das durch externe Teilung nach § 16 Abs. 1 und 2 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden würde (BGH, Beschl. v. 8.1.2014 – XII ZB 366/12, juris).
- Bagatellprüfung bei einem betrieblichen Anrecht: Bei der internen Teilung entsteht durch die Aufnahme des Ausgleichsberechtigten in das Versorgungssystem und die Verwaltung des neuen Anrechts zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der die Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes rechtfertigt, § 18 VersAusglG (OLG Jena, Beschl. v. 21.2.2013 – 1 UF 253/12, NZFam 2014, 81 m. Anm. Sarres).
- Die Modifizierung des Versorgungsausgleichs begegnet keinen Bedenken, wenn dieser nicht vollständig ausgeschlossen wurde, sondern auf den Zeitraum der Betreuung gemeinsamer Kinder von der Geburt bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten Kindes begrenzt ist und ein Ehegatte wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder seine Erwerbstätigkeit aufgibt oder einschränkt (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.10.2013 – UF 122/13, NZFam 2014, 88 [Bergmann]).
Gewaltschutz
Die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt; an die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden (BGH, Beschl. v. 28.11.2013 – 3 StR 40/13).
Sorge- und Umgangsrecht
a) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege, so sind seine Pflegepersonen im Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB anzuhören. Kann dies dem Kindeswohl dienen, so ist außerdem ihre Hinzuziehung als Beteiligte erforderlich. b) Im Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB kann es § 26 FamFG gebieten, den Lebensgefährten, der mit der Sorgeberechtigten einen gemeinsamen Haushalt führt, persönlich anzuhören. Dies gilt insbesondere, wenn die Frage der Rückführung des derzeit in einer Bereitschaftspflegefamilie lebenden Kindes der Sorgeberechtigten zu dieser in Rede steht. c) Zum Umgangsrecht der Sorgeberechtigten mit ihrem in der Pflegefamilie lebenden Kind (hier: alle 14 Tage über das Wochenende mit mindestens einer Übernachtung) bei abgelehnter Rückführung, aber bestehenden Bindungen (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 5.12.2013 – 6 UF 132/13, NZFam 2014, 74 m. Anm. Pätzold).
Abstammung
Der Umstand, dass beim Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann als dem rechtlichen Vater Kondome benutzt wurden, schließt die Kenntnis von der Möglichkeit der Abstammung des Kindes von diesem anderen Mann nicht aus (BGH, Urt. v. 11.12.2013 – XII ZR 58/12, juris).
Adoption
§ 1755 Abs. 2 i.V.m. § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach auch bei der Volljährigenadoption das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten eintritt, wenn ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten annimmt, findet keine Anwend...