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a) Verschweigt eine Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, verwirklicht dies grundsätzlich den Härtegrund eines Fehlverhaltens i.S.v. § 1579 Nr. 7 BGB. Die Anfechtung der Vaterschaft ist hierfür nicht Voraussetzung.
b) Ein Härtegrund kann nicht nur angenommen werden, wenn die anderweitige leibliche Vaterschaft unstreitig ist, sondern auch dann, wenn der Ausschluss der leiblichen Vaterschaft des Ehemannes in zulässiger Weise festgestellt worden ist. (Leitsätze des BGH)
Die Revision ist verworfen worden.
Bisher war die Berufung des wegen Ehegattenunterhalts in Anspruch genommenen Ehemannes auf Verwirkung wegen Unterschieben eines Kindes nur dann zulässig, wenn die nichteheliche Vaterschaft rechtskräftig festgestellt worden war. Dies bedeutete, dass zunächst das Statusverfahren geführt werden musste.
Neu ist, dass dieses vorgeschaltete Verfahren auf Klärung der Vaterschaft nicht mehr notwendig ist. Dies hängt nach Auffassung des BGH mit der Einführung des sogenannten Abstammungsklärungsverfahrens nach § 1598a BGB zusammen. Das Gesetz räumt ja dem Familienfrieden und einer bewusst nicht aufgeklärten biologischen Abstammung dann nicht mehr den Vorrang ein, wenn der rechtliche Vater als einer der KIärungsberechtigten eine Aufklärung der leiblichen Abstammung anstrebt.
Der BGH hat ausgeführt, dass der Ehebruch alleine noch nicht zum Ausschluss oder zur Herabsetzung nach § 1579 BGB führt. Erst bei Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses kann ein Härtegrund angenommen werden.
Ein anderer Umstand über den Ehebruch hinaus kann sein und einen Härtegrund begründen, wenn während der Ehe bei einem Ehebruch ein Kind geboren wird und die Ehefrau den Ehemann in dem Glauben gelassen hat, dass alleine er als Vater des Kindes in Frage kommt. Ein solches Verhalten stelle einen gravierenden Eingriff in die persönliche Lebensgestaltung des Ehemannes dar, dessen Verhältnis und Einstellung zu dem Kind und regelmäßig auch zu der Ehe wesentlich von dem Bestehen seiner leiblichen Vaterschaft abhängt.
Wörtlich sagt der BGH:
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"Da zudem mindestens ein bedingter Vorsatz bestehen muss, liegt das Fehlverhalten regelmäßig alleine bei der Ehefrau, weil sie im Gegensatz zum Ehemann über die notwendige Kenntnis verfügt."
Nach früheren Entscheidungen hatte der BGH das Fehlverhalten der unterhaltsberechtigten Ehefrau noch damit begründet, dass sie den Ehemann von der Anfechtung der Vaterschaft abgehalten hatte.
Nach der Neuregelung des § 1598a BGB ist die Anfechtung der Vaterschaft nicht mehr Voraussetzung für die Erhebung des Einwandes nach § 1579 Nr. 7 BGB, weil die Voraussetzungen nicht an die rechtliche Abstammung des Kindes, sondern an die Verfehlung des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen anknüpfen.