Diese Bestimmung ist das Korrektiv gegen schematische und starre Berechnung des Zugewinns. Nach h.M. ist sie nicht geeignet, die vom Gesetz gewollte Schematisierung des Zugewinns außer Kraft zu setzen. Sie gIeicht in ihrer Grundstruktur dem § 1579 BGB und § 27 VersAusglG, auf den wir noch zurückkommen. Da sie Spezialvorschrift ist, ist auch nicht der allgemeine Verwirkungsgedanke des § 242 BGB heranzuziehen. Sie besteht unverändert seit der Einführung der Zugewinngemeinschaft seit 1.7.1958.
Zitat
§ 1381 BGB
1. Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
2. Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.
Grobe Unbilligkeit im Verhältnis zu § 1579 BGB
Um es vorwegzunehmen, grobe Unbilligkeit bedeutet bei § 1381 BGB eine höhere Hürde als bei § 1579 BGB. Insofern ist die Vorschrift strenger und enger auszulegen als im Unterhaltsrecht der § 1579 BGB.
§ 1381 BGB ermöglicht die Herabsetzung oder den Wegfall der Ausgleichsforderung zugunsten des Zugewinnausgleichsschuldners. Maßstab ist grobe Unbilligkeit.
1. Rechtsprechung
Persönliche schwere Eheverfehlungen können zum Wegfall des Zugewinns führen, allerdings nur dann, wenn es sich um langjährige Verfehlungen handelt, vor allem dann, wenn die Gewährung des Ausgleichsanspruchs dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde.
Schon 1980 hat der BGH festgestellt, wenn der Zugewinn während eines lange dauernden Getrenntlebens erworben wurde, ist dies kein Ausschlussgrund.
Zwei neue Entscheidungen des BGH aus 2013 sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung:
a) BGH, Urt. v. 9.10.2013 – XII ZR 125/12 (OLG München v. 17.10.2012, FamRZ 2013, 879)Grundstücke an einem bayerischen See
Alleine eine ungewöhnlich lange Trennungszeit von Ehegatten rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichspflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Vielmehr müssen weitere Gründe hinzutreten, aus denen sich ein Leistungsverweigerungsrecht ergibt (im Anschluss an Senatsurteil vom 6.2.2012 – XII ZR 213/00, FamRZ 2002, 606).
Eheschließung 7.7.1972
Schenkung 14.10.1982
Trennung 1.1.1990
Rechtshängigkeit 5.6.2007
Ungewöhnlich lange Trennungszeit von fast 18 Jahren
Ehezeit 35 Jahre
Der BGH hat der Revision stattgegeben, das Urteil aufgehoben und an das OLG München zurückverwiesen.
In diesem Zusammenhang bleibt die Frage der richtigen Wertung der verschiedenen Sachverständigengutachten außer Betracht. Uns interessiert in diesem Zusammenhang nur die Auslegung bezüglich des § 1381 BGB durch den BGH.
§ 1381 BGB unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, ob und in welchem Umfang der Ausgleich des Zugewinns grob unbillig erscheint. Die Revision kann nur prüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt hat. Im vorliegenden Fall hält sich die Beurteilung im Rahmen des Ermessens des OLG.
Zugewinnausgleich dient der Teilhabe an dem in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen. § 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur grob unbilliger und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechende Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs ergeben können.
§ 1381 Abs. 2 BGB verdeutlicht durch Beispiele, wann von einer Abweichung Gebrauch gemacht werden kann. Sie betreffen die Pflichten der Eheleute auf wirtschaftlichem Gebiet und setzen schuldhaftes Verhalten voraus, was bei § 1381 Abs. 1 BGB nicht stets und ausnahmslos der Fall ist. Wenn Eheleute ungewöhnlich lange getrennt leben, und der Ausgleichspflichtige sein Endvermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet hat, kann § 1381 BGB in Betracht kommen, weil die innere Beziehung dieses Vermögens zu der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt.
Im vorliegenden Fall waren die Grundstücke in der Ehe bereits 1982 (intakte Ehe) geschenkt worden. Festgestellt werden kann also, dass in diesem Fall die innere Beziehung zu der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht gefehlt hat, weil die Zuwendung 8 Jahre vor der Trennung lag.
Alleine die Tatsache, dass die Parteien ungewöhnlich lange keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr unterhalten haben, der Ehemann eine neue Beziehung eingegangen ist, rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichspflicht.
Im Übrigen hätte hier auch die Möglichkeit bestanden, einen vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1386 BGB nach drei Jahren in Gang zu bringen.
Durch den vorzeitigen Zugewinnausgleich ist der Ausgleichspflichtige, der von einer Scheidung absehen möchte, in der Lage einem Ausgleich seines anwachsenden Zugewinns zu begegnen.