I. Der anwaltlich vertretene Antragsgegner wurde mit Versäumnisbeschluss vom 16.7.2012, zugestellt am 30.7.2012, zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung lautete auszugsweise:
"Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. [ … ]"
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Familiengericht – K. eingegangen sein. [ … ]“
Einen Hinweis auf den Rechtsbehelf des Einspruchs gegen einen Versäumnisbeschluss und die hierfür maßgebliche Einlegungsfrist von zwei Wochen enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung nicht.
Am 30.8.2012 hat der Antragsgegner beim Amtsgericht einen als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf gegen den Versäumnisbeschluss eingelegt und am 10.9.2012 zudem Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist beantragt.
Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit der Begründung abgelehnt, der Antragsgegner habe die Einspruchsfrist nicht unverschuldet versäumt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit Beschl. v. gleichen Tag hat das Oberlandesgericht zudem die Beschwerde gegen den Versäumnisbeschluss verworfen, weil nur der Einspruch der statthafte Rechtsbehelf gegen einen Versäumnisbeschluss sei.
Gegen beide Entscheidungen des OLG hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt.
II. Die Rechtsbeschwerden sind zwar nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie sind aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
1. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Versäumnisbeschluss zu Recht als unzulässig verworfen.
Gegen einen Versäumnisbeschluss in einer Familienstreitsache (§§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG) ist nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 338 Satz 1 ZPO allein der Einspruch der statthafte Rechtsbehelf. Nur gegen einen zweiten Versäumnisbeschluss (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 345 ZPO) findet die Beschwerde statt, sofern sie darauf gestützt wird, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 514 Abs. 1 ZPO). Der Einspruch ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 339 Abs. 1 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Versäumnisbeschlusses einzulegen. Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt.
a) Zwar können die formalen Anforderungen an einen Einspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 340 Abs. 2 ZPO auch dann gewahrt sein, wenn in der Einspruchsschrift das Wort "Einspruch" nicht enthalten ist. Da die Einspruchsschrift einer Auslegung zugänglich ist, genügt es, wenn die säumige Partei unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass sie die Versäumnisentscheidung nicht gegen sich gelten lassen will (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.1994 – IX ZR 133/93, NJW-RR 1994, 1213). Eine entsprechende Auslegung der "Beschwerde" des Antragsgegners würde jedoch ebenfalls nicht zur Zulässigkeit des Rechtsbehelfs führen, weil jedenfalls die Einspruchsfrist von zwei Wochen gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 339 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt ist. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts wurde der Versäumnisbeschluss dem Antragsgegner am 30.7.2012 zugestellt. Der als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ging erst am 30.8.2012 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist beim Amtsgericht ein.
b) Die Einspruchsfrist wurde vom Amtsgericht auch nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 339 Abs. 2 ZPO verlängert.
aa) Die Rechtsbeschwerde vertritt hierzu die Auffassung, durch die Benennung der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG in der Rechtsmittelbelehrung habe das Amtsgericht die Einspruchsfrist gemäß § 339 Abs. 2 ZPO auf die Dauer von einem Monat verlängert. Der Einspruch sei damit fristgerecht beim Amtsgericht eingegangen, so dass es einer Wiedereinsetzung überhaupt nicht bedürfe. Ob das Amtsgericht die Einspruchsfrist überhaupt gemäß § 339 Abs. 2 ZPO (analog) habe verlängern können, sei unerheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.11.1998 – VI ZR 243/97, NJW 1999, 1187, 1192) bleibe die Wirksamkeit der Fristsetzung hiervon unberührt.
bb) Dem kann nicht gefolgt werden. Nach § 339 Abs. 2 ZPO hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen, wenn die Zustellung der Versäumnisentscheidung im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen soll. Nur aufgrund der Besonderheit dieser beiden Zustellungsarten ermöglicht das Gesetz die Festsetzung einer von § 339 Abs. 1 ZPO abweichenden Einspruchsfrist. Eine analoge Anwendung auf andere Fallkonstellationen lässt die Vorschrift aufgrund ihres Ausnahmecha...