Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung (hier: unrichtige Belehrung über den Rechtsbehelf gegen einen Versäumnisbeschluss in einer Familienstreitsache) setzt die Kausalität zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung voraus; diese kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten entfallen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb – ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Grundkenntnissen des Verfahrensrechts und des Rechtsmittelsystems – nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 13.6.2012 – XII ZB 592/11, FamRZ 2012, 1287).

BGH, Beschl. v. 18.12.2013 – XII ZB 38/13 (OLG Düsseldorf, AG Krefeld)

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