Ausgangslage: Der (frühere) Ehemann beantragt Unterhaltsabänderung. Er macht unter anderem die Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhalts geltend. Kann der Frau gerade im Abänderungsverfahren vorgehalten werden, sie verletze ihre Erwerbsobliegenheiten?

Der Umfang rechtskräftig festgestellter oder einvernehmlich vereinbarter Erwerbsobliegenheiten wirkt fort. Anderes kann nur gelten, falls sich eine ausgeübte Erwerbstätigkeit in der Zwischenzeit als unrentabel erwiesen hat. Das kommt auch bei selbständigen Tätigkeiten in Betracht, welche später zugunsten einer abhängigen Beschäftigung aufzugeben sein mögen. Das wären dann Veränderungen, die ein/e Antragsteller/in im Abänderungsverfahren vorzutragen hat. Anderenfalls muss sich der Mann im Beispielsfall daran festhalten lassen, dass seine frühere Frau seit der Ehescheidung einem Erwerb nachgegangen ist, der vom erlernten Beruf abweicht.[53]

Schnelle Erfolge und Einsparungen können sich für den Unterhaltsschuldner dann also ins Gegenteil verkehren, wenn bei Einsetzen von Erwerbsobliegenheiten alsbald auf "irgendeine" Tätigkeit verwiesen wird. Hier könnte Anlass bestehen, eine solche Tätigkeit als nur vorläufig obliegenheitsgemäß zu vereinbaren.

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