1. Grundsätze
Gesetzesänderungen und Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind anerkannte Abänderungsgründe. Im Falle der Rechtsprechungsänderung ist man sich weiter einig, dass die Abänderung erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden kann, in welchem die entsprechende Entscheidung ergangen ist. Da auch Abänderungsantragsteller/innen über hellseherische Fähigkeiten nicht verfügen, wird man auf die Kenntnis der neuen Entscheidung abstellen müssen. War allerdings früher danach zu fragen, wann Entscheidungen in der einschlägigen Fachpresse, z.B. der FamRZ, veröffentlicht wurden, ist die Kenntnisnahmegeschwindigkeit durch das Internet inzwischen erheblich beschleunigt worden.
2. Änderung der Rechtsprechung: BVerfG zu Dreiteilung
Die Dreiteilungsrechtsprechung fristete ein kurzes Dasein von gerade einmal zweieinhalb Jahren, vom 30.7.2008 bis zur Entscheidung des BVerfG vom 25.1.2011. Das wird nichts anderes bedeuten, als den Unterhaltsbedarf wieder nach Halbteilung zu errechnen, was allerdings nicht so einfach ist, wie es klingt.
Das BVerfG weist nun bereits in seiner Entscheidung vom 25.1.2011 auf Abänderungsmöglichkeiten nach § 323 ZPO bzw. § 238 Abs. 3 FamFG hin. Diese greifen dann ein, falls der Unterhalt zulasten einer F 1 nach Dreiteilung berechnet wurde. M.E. könnte theoretisch auch F 2 eine Abänderung beantragen, falls sie sich darauf beruft, die Dreiteilung habe sich letztlich zu ihrem Nachteil ausgewirkt.
Beispiel: F 2 macht geltend, sie sei vorrangig und erhalte nach ihrer Auffassung auf der Leistungsfähigkeitsebene zu wenig, falls man die einzusetzenden Bedarfe nach Dreiteilung bestimmt habe.
Frühester Abänderungszeitpunkt ist jedenfalls das Datum der höchstrichterlichen Entscheidung, der 25.1.2011. Allerdings wird die anwaltliche Vorsicht gebieten, mit Abänderungsanträgen bis zur Herausbildung einer gefestigten neuen Rechtsprechung zuzuwarten und es zunächst außergerichtlich zu versuchen, ggf. mit darlehensweiser Unterhaltszahlung.
3. BVerfG contra "wandelbare Verhältnisse"?
Das BVerfG hat der "Wandelbarkeit" m.E. nunmehr insgesamt eine Absage erteilt und möchte nur in der Ehe angelegte, unvorwerfbare Entwicklungen weiterhin berücksichtigen. Auch wenn das Hinzutreten nachgeborener Kinder kaum vorwerfbar sein wird, entnehme ich der BVerfG-Entscheidung letztlich nichts anderes als eine Rückkehr zur Rechtskraft der Ehescheidung als maßgeblichem Stichtag für die Berechnung des Gattenunterhalts. Nachgeborene Kinder beeinflussen den Gattenbedarf dann trotz unterhaltsrechtlichen Vorrangs nicht! Was bleibt, das ist die Berücksichtigungsfähigkeit zwangsläufiger Änderungen wie der Wegfall des Splittingvorteils oder die planmäßige Tilgung von Verbindlichkeiten.
Um im Beispiel von soeben zu bleiben: Soweit nachgeborene Kinder berücksichtigt worden sind, fragt sich, ob mit Wirkung ab dem 25.1.2011 ein Abänderungsgrund gegeben ist. Auf der Bedarfsebene ist das wohl in der Tat so, für die Leistungsfähigkeit sicher nicht. Vor allem dann, wenn die Leistungsfähigkeit des/der Unterhaltspflichtigen berührt ist, sollte möglich sein, den Kindesunterhalt einvernehmlich bereits bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Das wird jedenfalls dann in Betracht kommen, wenn es sich um gemeinsame Kinder handelt, Ehegatten- und Kindesunterhalt also in ein und dieselbe Richtung fließen.
4. Abgrenzung: Reicht eine Änderung der OLG-Rechtsprechung?
Die Rechtsprechung eines OLG oder OLG-Senats "prägt" dessen Bezirk. Um höchstrichterliche Rechtsprechung, s. eben, handelt es sich nicht. Nur ausnahmsweise kann deshalb gesagt werden, dass eine solche Rechtsprechungsänderung auch einen Abänderungsantrag rechtfertigt. Relevant geworden ist das etwa in den Fällen der Berücksichtigung des Kindesunterhalts mit dem Tabellen-, dann mit dem Zahlbetrag. Nehmen wir also als Ausgangspunkt einen Titel, in welchem der Kindesunterhalt für die Berechnung des Ehegattenunterhalts mit seinem Tabellenbetrag und nicht mit dem Zahlbetrag vorweg abgezogen worden ist.
Für die Abänderung von Prozessvergleichen hat der BGH entschieden, eine solche komme im Fall einer Rechtsprechungsänderung in Betracht, die eine andere Rechtslage sc...