Die Sorgemodelle unterscheiden sich in tatsächlicher Hinsicht in dem Ausmaß des Kindesaufenthalts und der damit einhergehenden Betreuungsleistung beider Elternteile: Befindet sich das Kind überwiegend bei einem Elternteil, liegt ein Residenzmodell vor, nehmen beide Elternteile die Betreuung und Erziehung des Kindes in annähernd gleichem Umfang wahr, kann von einem Wechselmodell gesprochen werden. Neben diese tatsächliche Komponente des Aufenthalts tritt als rechtliche diejenige der Zuständigkeit zur Entscheidung von Angelegenheiten, die – zunächst unabhängig von ihrer Relevanz – das Leben des Kindes betreffen. Dies bringt § 1687 Abs. 1 – eindeutig für das Residenz-, wie gesehen aber auch für das Wechselmodell – zum Ausdruck, indem er an den Kindesaufenthalt die Alleinentscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens knüpft und (nur) die erheblichen Angelegenheiten beiden Eltern gemeinsam belässt. Dies ist insbesondere beim Residenzmodell sachgerecht, um der Hauptbetreuungslast des einen Elternteils Rechnung zu tragen und ihn vor Einmischungen des anderen zu schützen; überdies dürfte diese gesetzgeberische Entscheidung regelmäßig mit dem Rollenverständnis der Eltern in Einklang stehen, das sich in der Wahl des Residenzmodells widerspiegelt und zum Ausdruck bringt, dass dem hauptsächlich betreuenden Elternteil auch ein Vorsprung beim Treffen von Entscheidungen zukommen soll.
aa) Wechselmodell in Form "paralleler Elternschaft"
Aber auch Eltern, die das Kind nach der Trennung im Wechselmodell erziehen wollen, kann diese Verteilung der Entscheidungsbefugnisse durch § 1687 Abs. 1 gerecht werden. Können sich diese zwar (zumindest vorerst) auf einen wechselnden Aufenthalt des Kindes verständigen, wird der übrige Umgang aber eher durch Konflikte beherrscht oder soll möglichst gar kein Kontakt zwischen den Eltern stattfinden, bietet das vom Gesetzgeber gerade zur Konfliktvermeidung geschaffene Regelungsmodell des § 1687 Abs. 1 S. 2–4 einen akzeptablen Interessenausgleich. Diese Form des Wechselmodells lässt sich – in Anlehnung an den US-amerikanischen Rechtskreis – auch als "parallele Elternschaft" bezeichnen.
bb) Wechselmodell in Form voller gemeinsamer Sorge nach Trennung
Gerade beim Wechselmodell, dem auch der Gedanke elterlicher Parität innewohnt, ist es aber denkbar, dass sich die Eltern nicht nur die Betreuung des Kindes nahezu hälftig teilen, sondern freiwillig und bewusst einen "Einigungszwang" zur gemeinsamen Entscheidung in allen Kindesbelangen auferlegen wollen.
(1) Gespaltene Sorge
Diese Form der Nachtrennungssorge, die die gemeinsame (freilich alternierende) Betreuung als physisches Element mit der vollen rechtlichen gemeinsamen Sorge verbindet, findet wegen § 1687 Abs. 1 jedoch keine Abbildung im Gesetz: Ein umfassendes gemeinsames Sorgerecht, wie es noch vor der Trennung unter §§ 1626, 1626a, 1627, 1629 Abs. 1 S. 2 bestanden hatte, besteht nicht mehr, vielmehr reduziert sich die Gemeinsamkeit kraft Gesetzes auf wichtige Angelegenheiten bei im Übrigen bestehender Alleinsorge des Betreuungselternteils. Um wieder zu jener vollen Sorgegemeinsamkeit zu gelangen, müsste also die durch § 1687 Abs. 1 begründete "Spaltung" des gemeinsamen Sorgerechts rückgängig gemacht werden.
Dabei ist zunächst fraglich, wie diese Aufspaltung rechtstechnisch hervorgerufen wird. Vergleichbar einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1628, in deren Umfang es zu einer Durchbrechung der gemeinsamen Sorge und einer Konzentration des zur Entscheidung der strittigen Angelegenheit erforderlichen Teils auf einen Elternteil kommt, könnte sich auch § 1687 Abs. 1 auswirken, indem er ex lege die zur Entscheidung der Alltagsangelegenheiten i.S.d. Sätze 2 und 3 erforderlichen Teile der Sorge dem betreuenden Elternteil – der Substanz nach – allein zuweist. In § 1687 Abs. 1 kann jedoch auch eine Regelung erkannt werden, die beiden Eltern die Sorge substanziell in vollem Umfang belässt und nur ein abgestuftes System von Alleinentscheidungs- und Vertretungsermächtigungen vorsieht, also allein die Ausübung der gemeinsamen Sorge betrifft. Doch auch in diesem Falle erfordert der Normzweck – der Gesetzgeber gedachte einer "verstärkten Beanspruchung des (in vielen Fällen ohnehin stark belasteten) betreuenden Elternteils" dadurch vorzubeugen, dass es einen "Zwang zur ständigen Kommunikation" gerade nicht gibt –, dass der betreuende Elternteil die Entscheidungsbefugnisse in Angel...