1. a) Die Bestellung des Verfahrensbeistandes bedarf keines besonderen Bestellungsaktes. Sie kann auch konkludent erfolgen. b) Im Beschwerdeverfahren entsteht der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes, sobald er im Kindesinteresse tätig wird. Dies ist bereits dann der Fall, wenn er die Beschwerde mit Begründung zur Kenntnis nimmt (OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.11.2014 – 7 UF 1819/13).
  2. Stützt sich der Beschwerdeführer im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren auf Einwände, mit denen er nach § 256 FamFG ausgeschlossen ist, führt dies nicht zur Unzulässigkeit, sondern zur Unbegründetheit seines Rechtsmittels; die Rechtspflegererinnerung ist in diesen Fällen nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG nicht eröffnet (OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.7.2014 – 13 WF 136/14).
  3. §§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt nicht nur eine Ordnungsvorschrift dar; auch in familiengerichtlichen Verfahren muss die Beschwerde, wenn sie als elektronisches Dokument übermittelt wird, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein (KG, Beschl. v. 8.8.2014 – 13 UF 202/14).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?