Allgemeines
Die richterliche Mitteilung von [personenbezogenen] Informationen an nichtverfahrensbeteiligte Dritte ist nicht allein deshalb eine der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG entzogene spruchrichterliche Tätigkeit, weil sie aus einem laufenden Rechtsstreit heraus erfolgt (BVerfG, Beschl. v. 2.12.2014 – 1 BvR 3106/09).
Allgemeine Ehewirkungen
Verstößt ein Ehegatte während des Zusammenlebens gegen die ihn nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB treffende Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten, indem er heimlich die Hausratversicherung für die gemeinsame Ehewohnung auf eine allein in seinem Eigentum stehende Wohnung ummeldet, weshalb der aufgrund eines späteren Einbruchs entwendete Hausrat in der Ehewohnung nicht von der Versicherung ersetzt wird, ist er dem so hintergangenen Ehegatten dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet (OLG Bremen, Beschl. v. 19.9.2014 – 4 UF 40/14).
Kindesunterhalt
Gegenüber einem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind muss der Unterhaltsschuldner den Vorteil einsetzen, der sich aus der Wahl einer günstigeren Steuerklasse für ihn ergibt. Beim Splitting-Vorteil (Wahl der Steuerklassen 3/5) aus einer neuen Ehe ist der Gesamtvorteil dabei auf den Unterhaltsschuldner und den Ehegatten der neuen Ehe im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte aufzuteilen (OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.12.2014 – 10 UF 1182/14).
Gewaltschutz
a) Unterlassungsanträge und gerichtliche Unterlassungsanordnungen müssen grundsätzlich so konkret formuliert werden, dass das Unterlassungsbegehren bzw. -gebot aus sich heraus verständlich ist und die zu unterlassende Handlung für jeden Dritten erkennbar umschreibt. Verallgemeinerungen sind nur insoweit zulässig, als durch sie Handlungen erfasst werden, deren Vornahme (ebenfalls) konkret droht. b) Das gilt im Ausgangspunkt auch in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz. Dessen Zielsetzung gebietet es allerdings im Interesse eines effektiven Schutzes des Betroffenen, insoweit geringere Anforderungen als im allgemeinen Unterlassungsrecht zu stellen. Jedoch ist den vorgenannten Gesichtspunkten soweit möglich Rechnung zu tragen. Insbesondere darf das begehrte oder ausgesprochene Verbot nicht lediglich in einer Wiedergabe des Gesetzestextes bestehen, weil sonst die Klärung der Frage, ob ein Verhalten unzulässig ist, vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert würde. Unzulässig sind ebenfalls Verallgemeinerungen, die (auch) ein Verhalten erfassen, dass (so) nicht droht. c) Nach diesen Grundsätzen sind die Antragsformulierungen "die Antragstellerin nicht körperlich zu attackieren" und "die Antragstellerin nicht zu beschimpfen" noch hinnehmbar, die Formulierung "die Antragstellerin nicht zu belästigen" hingegen nicht (OLG Köln, Beschl. v. 13.8.2014 – 12 UF 61/14, MDR 2014, 1451).
Abstammung
- Der Mutter des während des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens verstorbenen Vaters steht ein Beschwerderecht gegen die ihren Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ablehnende Entscheidung nicht zu (OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.11.2014 – 7 UF 1196/14).
- Die Mutter des während des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens verstorbenen Vaters ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG am Verfahren zu beteiligen (OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.11.2014 – 7 WF 1338/14).
Sorge- und Umgangsrecht
- Die Beschwerde der Eltern gegen die Festsetzung des aus der Staatskasse an den Umgangspfleger zu zahlenden Aufwendungs- und Vergütungsersatzes ist mangels Beschwerdeberechtigung nicht zulässig (OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.10.2014 – 7 WF 1307/14 und 7 WF 1308/14).
- Ein umgangsberechtigter Elternteil, der die Erziehung des anderen Elternteils massiv unterwandert und dadurch die Kinder permanent in einen heftigen Loyalitätskonflikt stürzt, der zu erheblichen Auffälligkeiten der Kinder führt, gefährdet diese in ihrer psychischen Entwicklung. Solange der begleitete Umgang gegenüber dem Umgangsausschluss ein milderes, zur [Abwehr der] Kindeswohlgefährdung ausreichend geeignetes Mittel ist, kann der begleitete Umgang aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mit Verweis darauf abgebrochen werden, dass der umgangsberechtigte Elternteil sein Verhältnis zum betreuenden Elternteil nicht verbessert und auch ansonsten nicht an sich arbeitet (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.10.2014 – 6 UF 110/14, NZFam 2015, 88 [Fahl]).
Kindesentziehung
Entziehung Minderjähriger liegt auch dann vor, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil zwangsweise für eine gewisse Dauer von seinem unter 18-jährigen Kind entfernt wird (BGH, Beschl. v. 17.9.2014 – 1 StR 387/14, juris = FamRZ 2015, 140).
Betreuung
Der im ersten Rechtszug nicht hinzugezogene Angehörige kann durch Einlegung einer Beschwerde gegen die getroffene Betreuungsentscheidung keine Überprüfung der getroffenen Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht erzwingen (BGH, Beschl. v. 20.11.2014 – XII ZB 86/14).
Namensrecht
Personen gleichen Geschlechts, die eine Ehe niederländischen Rechts (huwelijk) geschlossen haben, können nach dem – für ihre künftige Namensführung gewählten – deutschen Recht nur einen Lebenspartnerschaftsnamen (§ 3 S. 1 LPartG) und nicht einen Ehenamen (§ 1355 Abs. 1 S. 1 BGB) bestimmen (KG, Beschl....