Die Voraussetzungen der Verjährung ergeben sich seit Aufhebung der Sonderregel des § 1378 Abs. 4 BGB zum 1.1.2010 aus den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195 ff. BGB. Zeitlich unterliegt die Zugewinnausgleichsforderung der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, sie verjährt also, wie früher, in drei Jahren. Allerdings beginnt die Frist nicht mehr von einem bestimmten Tag an zu laufen, nämlich dem der Kenntniserlangung vom Ende des Güterstandes, sondern stets am 1. Januar eines Jahres. Nach § 199 BGB ist Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nämlich der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch objektiv entstanden ist und subjektiv der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).
Die objektive Voraussetzung für den Verjährungsbeginn liegt mit Rechtskraft der Scheidung vor – die Zugewinnausgleichsforderung entsteht zu diesem Zeitpunkt (§ 1378 Abs. 3 S. 1 BGB). Die subjektiv beim ausgleichsberechtigten Ehegatten vorausgesetzte Kenntnis von der Person des Schuldners ist beim Zugewinnausgleich immer gegeben – der geschiedene Ehegatte ist bekannt. Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen heißt positives Wissen vom Ende des Güterstandes. Im Fall der Scheidung muss der ausgleichsberechtigte Ehegatte also wissen, dass die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nicht nur die Ehe, sondern auch den Güterstand beendet. Dieser rechtlich einfache Zusammenhang erschließt sich – so sehen es die Gerichte in ständiger Rechtsprechung – in aller Regel auch dem Laien, denn dass die Scheidung auch das Ende der güterrechtlichen Gemeinsamkeit ist, drängt sich auf.
Ein Rechtsirrtum über die zum Entstehen der Zugewinnausgleichsforderung führende Beendigung des Güterstandes wurde in der Vergangenheit manchmal im Falle des Rechtsmittelverzichts angenommen. Dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Ehegatten wurde konzediert, die rechtliche Bedeutung des Verzichts auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel nicht verstanden und deshalb nicht erfahren zu haben, dass der Güterstand in diesem Moment endete. Seit 1.1.2010 steht nun die grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände der positiven Kenntnis dieser Umstände gleich. Im Hinblick hierauf wird die subjektive Voraussetzung für den Verjährungsbeginn in aller Regel zu bejahen sein, wenn der Ehegatte in der mündlichen Verhandlung, in der der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, anwesend ist. Denn eine Partei, die sich die Erklärungen der Anwälte zum Rechtsmittelverzicht anhört, sie nicht versteht, aber nicht nachfragt, lässt die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht – ihr bleiben Umstände unbekannt, weil sie nicht das tut, was jeder vernünftige Laie in der gegebenen Situation tun würde, vgl. § 276 Abs. 2 BGB.
Auf die Kenntnis des Ehegatten selbst kommt es jedoch ohnehin nur in den Fällen an, in denen der Anwalt nur mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens (und eventuell anderer Folgesachen) mandatiert ist, nicht aber auch mit der Abwicklung des Zugewinnausgleichs. Ist er hier mit der Durchsetzung der Zugewinnausgleichsforderung beauftragt, so hat ihm der Ehegatte nach allgemeiner Meinung auch die Kenntnisnahme aller in diesem Zusammenhang rechtserheblichen Tatsachen übertragen. Er handelt im Verfahren mithin als Wissensvertreter, für den § 166 BGB analog gilt: Dem anwaltlich vertretenen Ehegatten wird das Wissen des Anwalts über die zum Verjährungsbeginn führende güterrechtliche Bedeutung des Rechtsmittelverzichts zugerechnet.