Häufig kommt es vor, dass Ehegatten längere Zeit über eine einvernehmliche Regelung des Zugewinnausgleichs verhandeln, und zu befürchten ist, dass über die Zeit die Ausgleichsforderung verjährt. Um hier die Verhandlungen nicht unter zeitlichen Druck zu bringen, bietet sich ein – zeitlich befristeter – Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung an: Der ausgleichspflichtige Ehegatte sichert rechtlich verbindlich zu, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Verjährungseinrede nicht zu erheben. Dogmatisch stellt dieser Verzicht auf das ihm aus § 214 Abs. 1 BGB zustehende Leistungsverweigerungsrecht wegen Verjährung ein einseitig bindendes Rechtsgeschäft dar. Es hindert den Ehegatten daran, innerhalb des angegebenen Zeitrahmens die Verjährungseinrede zu erheben. Einen weiteren Inhalt, insbesondere weitere Bindungen und Wirkungen enthält der Verzicht in der Regel nicht. Insbesondere hat er auf den Ablauf und den Verlauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss. An folgendem, schließlich vom BGH entschiedenen Fall sei dieser Punkt, der sich in der Sache simpel anhört, illustriert.
Fall:
Die Ehe war am 11.7.2006 rechtskräftig geschieden worden. Die der Ehefrau zustehende Zugewinnausgleichsforderung verjährte nach dem an diesem Tag noch geltenden § 1378 Abs. 4 BGB mit Ablauf des 11.7.2009. Noch vor Ablauf der Frist hatte der Ehemann auf die Einrede der Verjährung verzichtet, insgesamt und letztlich dann bis zum 30.6.2010. An diesem Tag machte die Ehefrau ihre Forderung anhängig – also in letzter Minute, aber noch rechtzeitig, denn am 30. Juni war der Ehemann an der Erhebung der Verjährungseinrede noch gehindert.
Danach aber konnte er es tun – und das wurde in diesem Fall auch relevant. Die Ehefrau hatte nämlich das – gerade noch rechtzeitig eingeleitete – Zugewinnausgleichsverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten weiter betrieben, nachdem im Hinblick auf erneut aufgenommene außergerichtliche Vergleichsverhandlungen am 8.2.2011 dessen Ruhen angeordnet worden war. Die infolge der Rechtsverfolgung am 30.6.2010 eingetretene Hemmung der Verjährung hatte nach sechsmonatigem Stillstand des Verfahrens am 8.8.2011 geendet (§ 204 Abs. 2 S. 2 BGB). Als die Ehefrau schließlich im Januar 2012 das Verfahren wieder aufnahm, erhob der Ehemann die Einrede der Verjährung.
Der einstige Verzicht auf die Verjährungseinrede hinderte ihn hieran nicht. Seine diesbezüglichen Erklärungen hatten nämlich nur den – für solche Verzichte typischen – Inhalt, sich bis zum Ablauf der eingeräumten Frist nicht auf die Verjährung zu berufen. Nach Fristablauf aber sind die Schuldner frei, dies zu tun, es sei denn, es ist eine weitergehende Wirkung des Verzichts vereinbart, etwa dahingehend, dass die Verjährung zu einem Zeitpunkt innerhalb der Verzichtsfrist oder mit deren Ablauf noch einmal neu zu laufen beginnt. Da der Ehemann im gegebenen Fall solches weder ausdrücklich noch konkludent erklärt hatte, beschränkte sich die Reichweite seiner Verzichtserklärungen auf die angegebenen Zeiträume. Nach Ablauf des 30.6.2009 war er also frei und konnte die Einrede der Verjährung erheben.
Auch nicht neu in Gang gesetzt worden war die Frist hier dadurch, dass der Ehemann die Zugewinnausgleichsforderung im Januar 2010 anerkannt hatte – und zwar durch Überweisung von 5.000 EUR an die geschiedene Ehefrau, deklariert als "Anz. Zugewinnausgleich". Zwar beginnt, so steht es in § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, die Verjährung erneut zu laufen, wenn der Schuldner den Anspruch durch eine Abschlagszahlung oder Ähnliches anerkennt. Doch setzt dies nach allgemeiner Meinung voraus, dass das Anerkenntnis in der Zeit erfolgt, in der die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Frist beginnt nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nämlich erneut, das heißt noch einmal von vorne zu laufen – und das impliziert, dass sie noch nicht abgelaufen ist. Denn nur eine noch laufende Frist kann noch einmal von vorne beginnen. Ist Verjährung aber einmal eingetreten, kann ihr Ablauf nicht mehr beeinflusst werden. Erneut in Gang gesetzt nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB hätte die Anzahlung des Ehemannes die Verjährungsfrist hier also nur, wenn sie vor Ablauf des 11.7.2009 erfolgt wäre.