Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt – im Fall des Zugewinnausgleichs tritt die Hemmung also mit Stellung des Antrags auf Begleichung der Ausgleichsforderung ein. Fraglich ist, ob dies auch der Fall ist, wenn der falsche Antrag zu § 1378 BGB gestellt wird, wenn etwa zum Ausgleich des Zugewinns nicht Zahlung, sondern die Übertragung von Gegenständen verlangt wird. Kann dieser Antrag, der in der Sache ins Leere geht, gleichwohl die Verjährung der Geldforderung aus § 1378 BGB hemmen? Der BGH hatte dies 1994 in einer Entscheidung bejaht. Verlangt hatte eine Ehefrau zum Ausgleich des Zugewinns Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem im Alleineigentum ihres Mannes stehenden Grundstück. Erst nach Ablauf der Verjährungsfrist hatte sie auf einen Zahlungsantrag umgeschaltet und damit den zutreffenden Antrag gestellt. Nach Ansicht des BGH hatte auch der falsche Antrag die Verjährung der Geldforderung gehemmt. Denn die Ehefrau, so das Argument, hatte im Prozesswege unmissverständlich zu erkennen gegeben, ihren Zugewinnausgleichsanspruch durchsetzen zu wollen. Diese Überlegung vermag allerdings nicht zu überzeugen. Herausgabe eines Gegenstandes und Zahlung sind zwei völlig verschiedene Streitgegenstände, die materiell-rechtlich auch nicht auf eine einheitliche Anspruchsgrundlage gestützt werden können. Im Jahre 2008 hat sich der BGH denn auch von diesem Ergebnis distanziert und es ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob an den damaligen Ausführungen uneingeschränkt festzuhalten ist.
Wird – aus welchen Gründen auch immer – zunächst nicht die gesamte Zugewinnforderung geltend gemacht, sondern nur ein Teilbetrag, so ist zu beachten, dass die Verjährung nur in Bezug auf den geltend gemachten Teilanspruch gehemmt ist. Denn nur in diesem Umfang ist der Anspruch richterlicher, zur Rechtsgewissheit führender Entscheidung unterstellt. Von daher wird die Hemmung der Verjährung grundsätzlich durch den prozessualen Leistungsantrag begrenzt – die Grenzen der Verjährung sind mit den Grenzen der Rechtskraft der Entscheidung kongruent, hierzu folgendes Beispiel.
Beispiel:
Der Ehemann hatte zunächst 19.000 EUR anhängig gemacht. In dieser Höhe war die Verjährung seiner Zugewinnausgleichsforderung, die seiner Meinung nach in die Millionen ging, also gehemmt. Die Hemmungswirkung dieser rechtzeitig erhobenen Teilklage erstreckte sich aber nicht auch auf die darüber hinausgehende Forderung – konkret machte er nach Eintritt der Verjährung zwar nicht Millionen, aber doch weitere 13.000 EUR rechtshängig.
Zur Durchsetzbarkeit auch dieses Betrages käme man nur, wenn man die von Rechtsprechung und Literatur praeter legem entwickelten Grundsätze zur verdeckten Teilklage heranziehen würde, was hier aber nicht möglich ist. Der dem Konstrukt der verdeckten Teilklage zugrunde liegende Gedanke kommt nämlich praktisch nur im Schadensersatzrecht zum Tragen. Hier kommt es immer wieder vor, dass der Geschädigte seinen materiell-rechtlichen Anspruch ersichtlich in vollem Umfang geltend machen will, allerdings einen Betrag nennt, der sich im Verlauf des Prozesses als unzureichend erweist. In dieser Konstellation hemmt nach allgemeiner Meinung ausnahmsweise die auf die unzureichende Summe beschränkte (Teil)Klage die Verjährung der gesamten Forderung, denn die Klage ist ja eindeutig auf den Ersatz des gesamten Schadens, und nicht nur auf Erhalt der genannten Summe, gerichtet. Streitgegenstand und rechtshängig gemacht ist mithin der gesamte Schadensersatz, weshalb die Klage die Verjährung auch bezüglich der erst später bezifferten Summe hemmt.
Anders als in Schadensersatzprozessen werden in Zugewinnausgleichsverfahren aber in aller Regel mit Teilanträgen konkludent oder ausdrücklich (erst einmal nur) Teile des gesamten Anspruchs geltend gemacht. Von verdeckten Teilklagen kann hier in aller Regel nicht gesprochen werden, weshalb Verjährungshemmung grundsätzlich nur in Höhe des genannten Betrags eintritt.