Christiane A. Lang
Angehende Schwiegertöchter oder -söhne aufgepasst! Und natürlich erst recht all diejenigen, die niemals heiraten wollen! Manchmal kann es ratsam sein – auch wenn man die Schwiegereltern in spe noch so schätzt – sich auf klassische Präsente wie Pralinen und Blumen zu beschränken, anstatt sich direkt an der Verbesserung deren Immobilie zu beteiligen. Denn wer dem Nestbautrieb folgend Arbeits-, Material- oder Geldleistungen für eine gemeinsam mit dem Partner bewohnte, aber im Eigentum der "Schwiegereltern" stehende Immobilie erbringt, kann im Falle der Trennung für seine Leistungen nicht ohne Weiteres einen Ausgleich verlangen.
In einem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Kläger in erheblichem Umfang in den Um- und Ausbau des Elternhauses seiner Partnerin investiert. Neben mehr als 2.168 eigenen Arbeitsstunden und dem Kauf von Baumaterialien hatte der Kläger auch noch die Raten eines von den Schwiegereltern in spe zum Hausumbau aufgenommenen Kredits über ein Jahr lang alleine gezahlt. Das Elternhaus sollte schließlich (auch) für die junge Familie ein schöneres Zuhause werden. Stattdessen aber kam bald die Trennung und der Kläger zog aus der Wohnung aus; zurück blieben seine Ex-Partnerin und das aus der Beziehung hervorgegangene Kind. Der Kläger machte daher gegen die Beklagten, die Eltern seiner Ex-Partnerin, Ausgleichsansprüche wegen der für die Immobilie erbrachten Leistungen und der damit einhergegangenen Wertsteigerung geltend.
Allerdings ohne Erfolg: Der BGH (Urt. v. 4.3.2015 – XII ZR 46/13) verneinte den Ausgleichsanspruch. Der Kläger habe gegen die Eltern seiner Ex-Partnerin insbesondere keinen (kooperations-)vertraglichen Anspruch. Auch wenn Investitionen nach einer stillschweigenden Übereinkunft mit dem Partner zur Ausgestaltung der (nichtehelichen) Lebensgemeinschaft/Familie erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben, könne hieraus kein Anspruch erwachsen, weil es ja gerade nicht um einen Ausgleichsanspruch zwischen den ehemaligen Partnern, sondern um einen gegenüber den Eltern des Ex-Partners gehe. Zudem habe, anders als im Falle von Schwiegereltern, die rein uneigennützig in das Haus ihres Schwiegerkindes investieren, der Kläger hier von Anfang an auch selbst einen Nutzen in Gestalt des kostenlosen Wohnrechts gehabt. Ebenso lehnte der BGH einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung ab. Es könne zwar durchaus möglich sein, dass eine Zweckabrede zwischen dem Kläger und den Eltern seiner Ex-Partnerin bestand, wonach er die Wohnung für seine Familie sanieren und im Gegenzug ihm und seiner Familie auf Dauer eine Wohnungsnutzung ohne Mietzins eingeräumt werden sollte. Der Erfolg (die dauerhafte Wohnungsnutzung) sei wegen des Auszugs des Klägers jedoch längerfristig nicht eingetreten und die Eltern seien nicht bereichert, da die Ex-Partnerin mit dem Kind immer noch in der Wohnung wohne und eine anderweitige Vermietung dadurch unmöglich sei.
Der BGH ging vielmehr davon aus, dass zwischen "Schwiegerkind" und "Schwiegereltern" stillschweigend ein Leihvertrag zustande gekommen ist; allerdings bestehe kein Anspruch auf Verwendungsersatz nach §§ 601 Abs. 2 S. 1, 677 BGB, da der Kläger zum Zeitpunkt der Ausgaben keine Absicht gehabt habe, von den Eltern seiner Ex-Partnerin etwas ersetzt zu verlangen. Auch bestehe der Rechtsgrund für die Investitionen – die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der ausgebauten Räume – nach Auszug des Klägers fort. Erst bei Auszug der gesamten Familie könne dieser Rechtsgrund für die erbrachten Investitionen wegfallen. Zieht dagegen nur das "Schwiegerkind" aus, besteht das Leihverhältnis fort.
Ob aufgrund des Fingerzeigs des BGH im vergangenen Jahr die Absätze im Süßwaren- und Floristikbereich gestiegen und die Umsätze in Baumärkten bereits merklich gesunken sind, konnte bei Redaktionsschluss nicht abschließend geklärt werden.
Autor: Christiane A. Lang
Christiane A. Lang, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Berlin
FF 3/2016, S. 89