Arbeitsleistungen des Partners

Zuwendungen an die "Schwiegereltern" sind auch bei nichtehelichen Paaren nicht ungewöhnlich. Kommt es zur Trennung, geht es meist um Ausgleichsansprüche des Mannes für seine Arbeits- und Geldleistungen, die dem Hausanwesen der Eltern seiner Lebensgefährtin zugutekamen.

 
Praxis-Beispiel

Kein Kooperationsvertrag

Ein nicht verheiratetes Paar lebte mit der gemeinsamen Tochter mietfrei im Haus der Eltern der Partnerin. Um die Wohnsituation zu verbessern, ließen die Eigentümer das Haus an- und umbauen. Sie nahmen hierfür einen Kredit über 50.000 EUR auf. Hierauf zahlte der Partner der Tochter 1 Jahr lang monatliche Darlehensraten i. H. v. 158 EUR und investierte nach eigenen Angaben 2.168 Arbeitsstunden unentgeltlich in den Hausumbau nebst Materialkosten i. H. v. rund 3.000 EUR, wodurch er den Wert des Anwesens um 90.000 EUR gesteigert habe. Wenige Jahre später zog er im Zuge der Trennung aus, während sie mit der Tochter im elterlichen Hause verblieb. Der Ex-Lebensgefährte verklagte ihre Eltern anschließend wegen seiner Leistungen auf Ausgleichszahlung von 25.000 EUR – doch letztlich erfolglos.

Nach Auffassung des BGH[1] besteht kein Ausgleichsanspruch – weder wegen der Arbeitsleistungen noch wegen der Kredit- und Materialkosten: Erbringt jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen in einer von ihm und seiner mit ihm nicht verheirateten Partnerin bewohnten, im Eigentum ihrer Eltern stehenden Immobilie, zu dem Zweck, sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, kann nicht ohne Weiteres von dem Abschluss eines Kooperationsvertrags zwischen ihm und den Eltern ausgegangen werden. Zwar sei dies zwischen Ehegatte und Schwiegereltern möglich.[2] Diese Fälle seien mit dem vorliegenden jedoch nicht vergleichbar: Zum einen habe es sich in den genannten Entscheidungen um Ehegatten-Fälle mit echten Schwiegereltern gehandelt, nicht um "de facto-Schwiegereltern" wie hier: Die unterschiedliche Beständigkeit der Verbindung rechtfertige eine abweichende Behandlung. Zudem flossen dort die Mittel in die umgekehrte Richtung, nämlich von den Schwiegereltern zu dem Partner des Kindes. Diese Fremdnützigkeit der Investitionen zu Gunsten des Partners des eigenen Kindes sowie auch des eigenen Kindes mache einen Unterschied.

Auch andere Ansprüche aus einem Schenkungsvertrag oder Leihvertrag (§ 601 Abs. 2 Satz 1 BGB) sowie Bereicherungsansprüche (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) und Verwendungsersatzansprüche (§§ 994  ff. BGB) lehnt das Gericht letztendlich ab.

 
Praxis-Tipp

Nutzungsvergütung als "Trost"

Das Ergebnis des Falles ist für den Mann misslich: Die Frau kann die auf seine Rechnung ausgebauten Räume nach seinem Auszug weiter unentgeltlich nutzen. Er kann das bestehende Leihverhältnis nicht ohne ihre Mitwirkung kündigen. Sein Bereicherungsanspruch gegen die Eltern der Frau ist blockiert. Doch kann er sein aus dem Leihvertrag resultierendes Recht zur Mitnutzung (§ 741 BGB) auf anderem Wege nutzbar machen, nämlich – ähnlich wie ein aus dem gemeinsamen Haus ausgezogener Miteigentümer – in Form eines Anspruchs auf Nutzungsvergütung gegen die Frau aus §§ 745, 743 BGB.[3]

[1] BGH, Urteil v. 4.3.2015, XII ZR 46/13, NJW 2015 S. 1523, dazu Freiherr v. Proff, NJW 2015 S. 1482; ferner Hilbig-Lugani, LMK 2015, 369250; Wever, FamRZ 2015 S. 836; ferner Grziwotz, FamRZ 2018, S. 480, 485.
[3] Wever, FamRZ 2015 S. 836.

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