Keineswegs einheitlich geregelt sind die vom Anspruchsübergang erfassten Ansprüche. Während die cessio legis im SGB XII, UVG, BAföG und SGB III auf Unterhaltsansprüche beschränkt ist, gehen nach § 33 SGB II alle Ansprüche des Leistungsempfängers auf das Job-Center über. Dies betrifft zivilrechtliche Ansprüche – u.a. Pflichtteils- und Zugewinnansprüche sowie das Recht auf Schenkungswiderruf – ebenso wie öffentlich-rechtlich begründete Forderungen – so Ansprüche auf Steuererstattung oder Beihilfezahlungen. Einzige Voraussetzung ist eine hypothetische Kausalität. Durch die Erfüllung des Anspruchs muss die Hilfebedürftigkeit entfallen oder sich zumindest verringern. Dies ist nicht der Fall bei den Forderungen, die nach § 11a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Neben Entschädigungsrenten ist hier das Schmerzensgeld zu nennen, und zwar sowohl als Kapitalbetrag wie auch als Rente. Hingegen gehören aus der Anlage des Schmerzensgeldes erzielte Kapitaleinkünfte zum Einkommen.
An einer Kausalität fehlt es auch, soweit das Gesetz einen Abzug vom Einkommen vorschreibt. Bei Erwachsenen bleibt von den Unterhaltszahlungen für angemessene Versicherungen eine Pauschale von 30 EUR anrechnungsfrei, sofern sie nicht schon beim selbst erzielten Einkommen berücksichtigt wurde. Dies berührt zwar nicht die Höhe der zu erbringenden Leistungen, schränkt aber den Anspruchsübergang um 30 EUR ein. Der Unterhaltsberechtigte bleibt insoweit Rechtsinhaber und muss den Anspruch selbst geltend machen.
Bei den Kosten der Unterkunft ist weiterhin ungeklärt, ob der Anspruchsübergang allgemein auf einen Anteil von 44 % der Wohnkosten beschränkt ist. Das SGB XII sieht eine solche Beschränkung ausdrücklich vor (§ 94 Abs. 1 S. 6 i.V.m. § 105 Abs. 2 SGB II). Hintergrund ist die Kompensation des für Leistungsbezieher entfallenden Anspruchs auf Wohngeld. Insofern werden 56 % der Bruttokaltmiete als bedarfsdeckende Leistung erbracht. Trotz der ansonsten identischen Systematik (s. § 40 Abs. 4 SGB II) fehlt in § 33 SGB II eine entsprechende Vorschrift. Der gesetzliche Anspruchsübergang wurde allerdings erst nachträglich eingefügt und trat an die Stelle der bis dahin geltenden ermessensabhängigen Überleitung. Daher deutet nichts auf eine bewusst vom SGB XII abweichend gestaltete Regelung hin. Es dürfte sich ebenfalls um eines der immer noch nicht behobenen Redaktionsversehen handeln. Nach der Entstehungsgeschichte der Norm sowie der gebotenen Gleichbehandlung bei den Hilfen zur Existenzsicherung ist meiner Meinung nach der Übergang der Wohnkosten entsprechend zu beschränken. Dieses ist zudem nach dem Gleichheitsgrundsatz verfassungsrechtlich geboten, so dass trotz der zum 1.1.2016 erfolgten Aufhebung des § 94 Abs. 1 S. 6 SGB XII für den Leistungsträger ein Durchsetzungshindernis bestehen dürfte.
Das SGB II hat zwar die Bedarfsgemeinschaft in das Sozialrecht eingeführt. Diese Gemeinschaft hat jedoch nur eine interne Funktion – nämlich eine personenübergreifende Zuordnung von Einkommen. Sie ist kein Träger eigener Rechte. Das System der individuellen Zuordnung aller Leistungsansprüche bleibt also erhalten und ist auch beim Regress zu beachten. Werden auf den Leistungsträger übergegangene Ansprüche verfolgt, ist die Gesamtleistung den einzelnen Berechtigten zuzuordnen. Dies bereitet in der Praxis kaum Probleme. Die notwendigen Angaben lassen sich den Bescheiden unschwer entnehmen. Damit bestimmt der Leistungsträger, wem gegenüber er welche Leistung erbracht hat. Diese sozialrechtliche Zuweisung bindet zugleich für den Regress. Schwierigkeiten sind vorprogrammiert, wenn die Zuordnung von Bedarfen und die horizontale Verteilung des einzusetzenden Einkommens auf alle Berechtigten den zivilrechtlichen Grundsätzen widersprechen.
In diesem Zusammenhang gibt es vor allem zwei Problemkreise: Die Wohnkosten und das Kindergeld.
Bei den Wohnkosten wird der Bedarf minderjähriger Kinder unterschiedlich bemessen – je nachdem, ob es um die Höhe des Sozialgeldes oder den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG geht. Im letzteren Fall bestimmen sich die Wohnkosten nach der sogenannten Mehrbedarfsmethode. Diese entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben und liegt der Bemessung des Kinderfreibetrages sowie des unterhaltsrechtlichen Bedarfs zugrunde. Ungeachtet der u.a. von Harald Scholz schon vor mehr als einem Jahrzehnt thematisierten Widersprüche hält die sozialgerichtliche Rechtsprechung in allen anderen Fällen unverändert an der durch das BVerwG begründeten Praxis fest, dass die Kosten nach Kopfteilen aufzuteilen seien. Anzumerken ist, dass die derzeitige Rechtspraxis auch innerhalb des Sozialrechts vermehrt zu Problemen führt und sich eine gewisse Sympathie für einen Methodenwechsel abzeichnet. Die Unterschiede haben erhebliche Konsequenzen für die Alltagspraxis. Sie bestimmen über die Höhe des Bedarfs der Kinder, den hierfür erforderlichen Einsatz des Kindergeldes sowie deren Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft.
Nach...