§ 33 Abs. 2 SGB II beschränkt den Unterhaltsregress, indem das Gesetz für eine Reihe von Fällen den Anspruchsübergang ausschließt. Die Vorschrift gilt nur für gesetzliche Ansprüche, nicht jedoch für auf einem Austauschverhältnis (z.B. Altenteil) beruhende Forderungen.
Kein Anspruchsübergang erfolgt bei den in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Personen. Denn während dieser Zeit ist der laufende Lebensbedarf aus dem innerhalb dieser Gemeinschaft verfügbaren Einkommen aufzubringen (§§ 7 Abs. 3; 9 Abs. 2 SGB II). Sollte das nach den sozialrechtlichen Regeln einzusetzende Einkommen hierfür nicht ausreichen, beurteilt sich die Hilfebedürftigkeit nach der aktuellen Lebenssituation in dieser Gemeinschaft. Nun setzt das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft nicht zwangsläufig einen längeren Aufenthalt voraus. Bereits seit 2006 kennt das Sozialrecht die "temporäre Bedarfsgemeinschaft". Das BSG hatte diese Figur seinerzeit entwickelt, um zu einer verfassungskonformen Gesetzesanwendung zu gelangen. Mittlerweile ist sie auch gesetzlich anerkannt (§§ 36 S. 3; 38 Abs. 2 SGB II). Eine solche Bedarfsgemeinschaft besteht, sobald sich ein Kind anlässlich seines Umgangs mehr als 12 Stunden bei dem anderen Elternteil aufhält. Die in dieser Zeit bestehende Bedarfsgemeinschaft schließt zugleich die Bedarfsgemeinschaft mit dem anderen Elternteil aus. Der Bedarf des Kindes ist dabei mit täglich 1/30 des Regelsatzes anzusetzen. Dies beutet, dass sich bei einem Umgangswochenende der Anspruchsübergang je nach Alter des Kindes um Beträge von 15,60/17,80/20,13 EUR reduziert.
Die Vorschrift enthält darüber hinaus weitere Einschränkungen bei der Unterhaltspflicht gegenüber Verwandten. Drückt man die Regelung positiv aus, besagt sie, dass sich der Anspruchsübergang auf den Unterhalt minderjähriger Kinder sowie volljähriger Kinder bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung erstreckt, längstens jedoch bis zur Vollendung von deren 25. Lebensjahr. Die weitergehende Einschränkung, dass in allen anderen Fällen der Berechtigte seinen Anspruch selbst geltend machen muss, hat keine große praktische Bedeutung. Denn sie betrifft Konstellationen, in denen regelmäßig ohnehin kein Unterhaltsanspruch mehr besteht. Überraschungen kann es bei der Erstausbildung geben. Dies ist nicht unbedingt die angemessene Ausbildung i.S.v. § 1610 BGB. Die Erstausbildung endet mit einem zur Berufsausübung befähigenden Abschluss – und zwar auch dann, wenn dieser nur die Vorstufe zu dem endgültigen Berufsziel bildet. Erstausbildungen im Sinne dieser Vorschrift sind daher bereits der Abschluss einer ausbildungsbegleitenden Lehre, einer Ausbildung während eines freiwilligen sozialen Dienstes oder der Bachelor-Abschluss. Sollten Leistungen noch während einer weiteren Ausbildung erbracht werden, entfällt ein Anspruchsübergang.
Größere Bedeutung hat der Regressausschluss bei Ansprüchen Schwangerer sowie junger Mütter und Väter gegen ihre Eltern. Die Bedarfsgemeinschaft zwischen einer Tochter und ihren Eltern wird bereits mit Eintritt der Schwangerschaft aufgehoben – selbst dann, wenn die Familie unverändert in einem Haushalt zusammen lebt (§ 9 Abs. 3 SGB II). Damit korrespondiert § 33 Abs. 2 S. 3 SGB II, vergleichbare Vorschriften gelten im SGB XII. Das führt zu der Frage, ob nicht die Leistungen des SGB II in vergleichbarer Weise als bedarfsdeckendes Einkommen zu behandeln sind, wie es bei der sozialen Grundsicherung der Fall ist. Das mit einem solchen Fall befasste OLG Köln hatte nur auf die unterhaltsrechtlichen Grenzen der Erwerbsobliegenheit abgestellt und ist leider nicht auf die möglichen Folgen aus den sozialrechtlichen Vorschriften eingegangen. Die Regelung selbst geht auf das Schwangeren- und Familienhilfegesetz zurück und dient dem Schutz ungeborenen Lebens. Das Gesetz will der künftigen Mutter sowie nach der Geburt den jungen Eltern eine Lebensperspektive schaffen, die sie von der materiellen Abhängigkeit gegenüber ihren eigenen Eltern unabhängig macht. Dies verwirklicht es dadurch, dass während der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren eines Kindes Leistungen ohne Zurechnung des Elterneinkommens gewährt werden. Damit hebt das Gesetz den sozialrechtlichen Nachrang aus familienpolitischen Zwecken für fast sieben Jahre auf. Die Intention des Gesetzes würde konterkariert, wenn man das bedürftige Kind weiterhin auf eine Ausfallhaftung seiner Eltern verweist, sofern sich der Anspruch nach § 1615l BGB – aus welchen Gründen auch immer – als nicht werthaltig erweisen sollte.
Der Schuldner darf durch die Leistung von Unterhalt nicht selbst hilfebedürftig werden. Diesen verfassungsrechtlich gesicherten Programmsatz setzen das SGB II und das SGB XII um, indem sie den Anspruchsübergang über eine hypothetische sozialrechtliche Vergleichsberechnung begrenzen. Wird die Grenze der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit realitätsgerecht gezogen, sollte dasselbe Ergebnis bereits bei der Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzunge...