1. Ein materiell beteiligter Versorgungsträger kann sein Rechtsmittel nicht auf eine unrichtige Handhabung des § 18 VersAusglG stützen, die ausschließlich ein bei einem anderen Versorgungsträger intern auszugleichendes Anrecht betrifft [im Anschluss an die Senatsbeschl. v. 2.9.2015 – XII ZB 33/13, FamRZ 2015, 2125 und v. 9.1.2013 – XII ZB 550/11, FamRZ 2013, 612] (BGH, Beschl. v. 7.12.2016 – XII ZB 140/16).
  2. Ein gesetzlich rentenversicherter Ehegatte ist weder aus § 242 BGB noch aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, seine Versorgungsanrechte mit extern zu teilenden Versorgungsanrechten des anderen Ehegatten zu verrechnen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.10.2016 – 13 UF 111/16).
  3. a) Es stellt einen wichtigen Grund für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 21 Abs. 1 FamFG dar, wenn die verfassungskonforme Neuregelung der Bewertung der bis 31.12.2001 durch rentenferne Jahrgänge erworbenen Versorgungsansprüche durch den Versorgungsträger (hier die VBL) noch aussteht. b) Die Aussetzungsentscheidung des Senats ersetzt die in erster Instanz – wegen der unterbliebenen Aussetzung – getroffene Sachentscheidung zum Versorgungsausgleich, so dass das Verfahren wegen des Versorgungsausgleichs aufgrund der Aussetzung weiterhin beim Familiengericht anhängig ist. (OLG Bremen, Beschl. v. 16.12.2016 – 4 UF 84/16)

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