BGB § 1684, § 1696, § 1696a; FamFG § 156, § 166
Leitsatz
1. In einer Umgangsregelung kann gegen den Ausfall periodischer Umgangstermine durch eine entsprechende Nachholung Vorsorge getroffen werden. Dies ist insbesondere dann geboten, wenn es bereits in der Vergangenheit wegen ausgefallener Umgangstermine zwischen den Eltern Streit gegeben hat.
2. In der Umgangsregelung muss – von Amts wegen – Niederschlag finden, dass § 1684 Abs. 1 BGB zur Wahrnehmung des Umgangs nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Nach Maßnahme dessen ist die Folgeankündigung nach § 89 Abs. 2 FamFG auch auf den Umgangsberechtigten zu erstrecken. Solch amtswegiger Änderung steht im Beschwerdeverfahren das Verschlechterungsverbot nicht entgegen.
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 8.11.2011 – 6 UF 140/11 (AG Saarlouis)
1 Gründe:
I. [1] Aus der am 28.10.1999 geschlossenen Ehe des Vaters und der Mutter ging am 9.9.2004 die verfahrensbetroffene Tochter C hervor, die seit der Trennung ihrer Eltern Anfang 2009 beim Vater lebt.
[2] Mit Beschl. v. 9.11.2009 – 22 F 55/09 SO – übertrug das AG – Familiengericht – dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C, nachdem sich die Eltern im Verfahren 22 F 336/09 UG im Wege vom Familiengericht zum Beschluss erhobenen Vergleichs v. 7.10.2009 auf ein Umgangsrecht der Mutter mit C donnerstags von 14.00 bis 19.00 Uhr und alle 14 Tage samstags von 15.00 bis 19.00 Uhr geeinigt hatten. Unter Abänderung dieses Vergleichs wurde im Rahmen des Vermittlungsverfahrens 22 F 94/10 UG des Familiengerichts durch gerichtlich gebilligte "Vereinbarung" vom 5.5.2010, der noch auf die Kindergartenzeit C's zugeschnitten war, das Ende des samstäglichen Umgangsrechts der Mutter mit C auf 20.00 Uhr erstreckt.
[3] Im vorliegenden Verfahren hat das Familiengericht auf den am 19.4.2011 eingegangenen Abänderungsantrag der Mutter, der insbesondere durch die bevorstehende Einschulung C's veranlasst gewesen ist, das Kind und die Eltern persönlich angehört und eine Stellungnahme des Jugendamts eingeholt.
[4] Durch den angefochtenen, dem Antragsgegner am 14.9.2011 zugestellten Beschl. v. 5.9.2011 hat das Familiengericht das Umgangsrecht der Mutter unter Abänderung des "Beschlusses" v. 5.5.2010 neu geregelt. Es hat der Mutter in Ziffer I. ein Umgangsrecht mit C donnerstags von 15.30 bis 19.00 Uhr, alle 14 Tage samstags von 14.00 bis 20.00 Uhr – erstmals am 24.9.2011 – und an den zweiten Feiertagen von Weihnachten, Ostern und Pfingsten von 14.00 bis 20.00 Uhr eingeräumt, in Ziffern II. und III. Regelungen zur Kindesübergabe getroffen und die Beteiligten in Ziffer V. auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung hingewiesen. Ferner hat es – in Ziffer IV. – für den Fall, dass ein Samstagsumgang aus besonders schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen einer ernsthaften Erkrankung des Kindes, ausfällt, angeordnet, dass der Umgang am darauf folgenden Wochenende nachzuholen ist.
[5] Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten, am 23.9.2011 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Vater gegen die – in den vorangegangenen Umgangsregelungen nicht enthaltene – Nachholungsanordnung in Ziffer IV. Die Mutter verteidigt den angegangenen Beschluss. Das vom Senat angehörte Jugendamt hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
[6] Dem Senat haben die Akten des Amtsgerichts Saarlouis – 22 F 55/09 SO, 22 F 94/10 UG und 22 F 222/10 UG – vorgelegen.
II. [7] Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters bleibt – unbeschadet der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des angefochtenen Beschlusses – ohne Erfolg.
[8] Unangefochten und rechtsbedenkenfrei hat das Familiengericht seine – in einem beanstandungsfreien Verfahren erlassene – Sachentscheidung den Voraussetzungen von § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB unterworfen, nachdem das Umgangsrecht der Mutter mit C zuletzt durch gerichtlich gebilligten Vergleich (§ 156 Abs. 2 FamFG) v. 5.5.2010 familiengerichtlich geregelt worden war, und hat das Umgangsrecht der Mutter neu ausgestaltet (§ 166 Abs. 1 FamFG). Denn die tatsächlichen Verhältnisse, die dem gerichtlich gebilligten Vergleich zugrunde gelegen haben, haben sich durch die Einschulung C's – mit der veränderte Tagesabläufe des Kindes samt der Notwendigkeit einhergehen, mit dem Kind die Hausaufgaben zu erledigen – wesentlich und nachhaltig geändert (vgl. dazu allgemein BGH FamRZ 1993, 314; NJW-RR 1986, 1130; Senatsbeschl. v. 1.7.2010 – 6 UF 44/10 – m.w.N.).
[9] Soweit sich das Familiengericht im Rahmen seiner – was aus dem Gesamtzusammenhang der Beschlussgründe erkennbar wird – am Kindeswohl orientierten (§ 1697a BGB; vgl. zu den Kriterien im Einzelnen Senatsbeschl. v. 4.1.2011 – 6 UF 132/10, FamRZ 2011, 824, und v. 2.3.2011 – 6 UF 149/10, jew. m.w.N.) neuen Umgangsregelung veranlasst gesehen hat, eine Regelung für die Nachholung künftig ausfallender Umgangstermine am Samstag zu treffen, bekämpft der Vater dies vergebens.
[10] Es entspricht allgemeiner, vom Senat geteilter und rechtlich unbedenklicher Übung der Rechtsprechung, dass ...