Kindesunterhalt
Es ist nicht zu beanstanden, einem Elternteil gegenüber dem Unterhaltsanspruch des erwachsenen Kindes, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbstständigkeit wieder verloren hat, einen ebenso erhöhten angemessenen Selbstbehalt zu belassen, wie ihn die unterhaltsrechtlichen Tabellen und Leitlinien für den Elternunterhalt vorsehen (BGH, Urt. v. 18.1.2012 – XII ZR 15/10, MDR 2012, 287 = FamRZ 2012, 530).
Ehegattenunterhalt
Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen. Der Unterhaltsanspruch der nachfolgenden Ehefrau hat keine Auswirkungen auf den Unterhaltsbedarf der früheren Ehefrau nach § 1578 BGB; dieser Anspruch ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten nach § 1581 BGB zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 25.1.2012 – XII ZR 139/09, MDR 2012, 346 = FamRZ 2012, 525 m. Anm. Maurer).
Versorgungsausgleich
- Der Halbteilungsgrundsatz kann den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert gebieten, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger verbunden ist. Bei der internen Teilung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung der Volkswagen AG ist deswegen im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auch eine Gesamtbetrachtung der Bausteine erforderlich. Mit den Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht. Erfasst werden daher auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten. Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Sie sind dann allerdings für jedes Anrecht auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Legt der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten dar, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und des Vorbringens des Versorgungsträgers eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen (BGH, Beschl. v. 1.2.2012 – XII ZB 172/11).
- Trifft ein Selbstständiger während der Ehe keine Maßnahmen zur Errichtung einer Altersversorgung, ist dies zu seinen Lasten im Rahmen der Prüfung der groben Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG nur dann beachtlich, wenn dies auf einem illoyalen und grob leichtfertigen Verhalten beruht. War der Ausgleichspflichtige einen nicht unerheblichen Teil der Ehezeit in Strafhaft und hat er in dieser Zeit in keiner Weise zum Familienunterhalt beigetragen, entspricht es der Billigkeit, die während der Haft vom ausgleichsberechtigten Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.8.2011 – 17 UF 145/11, FamRZ 2012, 311).
- Die Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 3 VersAusglG verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot (OLG München, Beschl. v. 31.10.2011 – 12 UF 1476/11, FamRZ 2012, 454).
- Ein in der Ausgangsentscheidung übersehenes Versorgungsanrecht kann nicht in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG einbezogen werden, da es nicht Verfahrensgegenstand war. Es kann aber Gegenstand von (subsidiären) Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung sein, z.B. wenn es von einem Ehegatten verheimlicht wurde oder durch einen Fehler des Gerichts bei der Entscheidung nach § 9 VersAusglG unberücksichtigt blieb (OLG München, Beschl. v. 31.10.2011 – 12 UF 1755/11, FamRZ 2012, 380).
Gewaltschutz
- Der Gewalttäter kann nach dem Gewaltschutzgesetz nicht verpflichtet werden, die Wohnung aufzugeben, die er in dem Mehrfamilienhaus genommen hat, in das zuvor das Opfer mit dem gemeinsamen Kind gezogen ist (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.3.2011 – 5 UF 25/11; die zugelassene Rechtsbeschwerde ist eingelegt, XII ZB 373/11).
- Psychische Gesundheitsschäden können Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz nur auslösen, wenn sie vom Täter zumindest billigend in Kauf genommen werden. Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG wegen Verletzung von Schutzrechten eines unter elterlicher Sorge stehenden Kindes durch einen Elternteil sind unzulässig (OLG Bamberg, Beschl. v. 29.8.2011 – 2 UF 184/11, FamRZ 2012, 459).
- Wird Gewalt oder Drohung gegenüber einem Kind durch einen nicht sorgeberechtigten Dritten ausgeübt, kommen neben den auch gegenüber Dritten möglichen sorgerechtlichen Vorschriften (§§ 1666, 1666a, 1685, 1684 Abs. 4 BGB) auch Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz (sog. zweispuriger Gewaltschutz) in Betracht (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.10.2011 – 5 WF 166/11, FamRZ 2012, 460).
Abstammung
Zur Begründung eines Anfangsverdachts für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach den §§ 1599 ff. BGB kann die Mitteilung der Kindesmutter, der rechtliche Vater sei nicht der leibliche, ausreichen (OLG Bremen, Beschl. v. 2.3.2012 – 4 WF 20/12).
Sorge- und Umgangsrecht
- Pflegeeltern fallen in den Schutzbereich des "Familienlebens" gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zwischen ihnen und dem Pflegekind eine f...