I. Die Beteiligten sind rechtskräftig seit dem 10.7.2008 geschiedene Eheleute.
Die Beteiligten schlossen am 4.11.2009 im Verfahren 106 F 186/08, AG Essen, einen Vergleich dahingehend, dass sich der Antragsgegner verpflichtete, an die Antragstellerin Unterhalt in Höhe von 674,46 EUR monatlich ab dem 1.8.2008 zu zahlen.
Die Antragstellerin hat behauptet, … Sie hat gemeint, dass der geschlossene Vergleich dahingehend abzuändern sei, dass der Antragsgegner zu verpflichten sei, ihr monatlich ab dem 1.4.2013 einen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 1.858,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Sie sei überdies bedürftig. Der ursprünglich an ihren Sohn verschenkte Pkw Nissan sei von ihrem Sohn zurückübereignet worden; indes sei sie auf die Nutzung dieses Fahrzeugs angewiesen. Der weitere von ihr genutzte Pkw Mini sei bereits seit geraumer Zeit aufgrund eines Defektes nicht fahrbereit und sie könne die Reparaturkosten i.H.v. 1.011,50 EUR mangels eigener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht aufbringen.
Die Antragstellerin hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen entsprechenden Verpflichtungsantrag begehrt. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat gemeint, dass der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bereits wegen fehlender Bedürftigkeit zu verwehren sei. …
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Antragstellerin nicht bedürftig sei. Sie sei nicht erwerbstätig und könne ihre beiden Kraftfahrzeuge zur Finanzierung der Verfahrenskosten veräußern.
Hiergegen richtet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie rügt, das Amtsgericht habe verkannt, dass sie seit Mai 2013 Leistungen nach dem SGB II erhalte. Überdies habe sie – was gerichtsbekannt sei – einen Grad der Behinderung von 40. Wie sich aus dem ärztlichen Attest vom … ergebe, dürfe sie keine Lasten von mehr als 10 kg heben oder tragen. Insofern sei sie zur Erledigung von Arztbesuchen und Einkäufen auf ihr Fahrzeug angewiesen. Sofern der Pkw Mini betroffen sei, sei dieser aufgrund eines Defektes nicht fahrbereit; sie müsse zur Reparatur 1.011,50 EUR aufwenden, was ihr indes mangels eigener finanzieller Leistungsfähigkeit nicht möglich sei.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Essen hat mit am 9.7.2013 erlassenen Beschluss der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit der ergänzenden Begründung vorgelegt, dass die Sozialhilfe nur vorläufig bewilligt sei, mithin noch weitere Ermittlungen nötig seien. Überdies könne die Antragstellerin auch ohne die beiden Kraftfahrzeuge einkaufen gehen und Ärzte aufsuchen.
II. Die nach den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
1. Die Antragstellerin ist nicht bedürftig.
a) Zutreffend verweist das Amtsgericht zwar darauf, dass auch Vermögen in Form von realisierbaren Ansprüchen mit Vermögenswert einzusetzen ist (vgl. Reichling, in: Vorwerk/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar, ZPO, Stand: 15.4.2012, § 115 Rn 48).
b) Wie den Beteiligten aus den Verfahren des Senats … bekannt ist, sind nach der Rechtsprechung des Senats Pkw im Rahmen eines Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durchaus als einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO anzusehen.
Nach § 114 S. 1 ZPO kann einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe gewährt werden, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Maßgeblich sind insoweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlussfassung, die nach § 115 ZPO zu beurteilen sind. Nach § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO hat der Beteiligte sein Einkommen einzusetzen. Er hat auch sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist (§ 115 Abs. 3 S. 1 ZPO), wobei § 90 SGB XII nach § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO entsprechend gilt. § 90 Abs. 1 SGB XII zufolge ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Nach Abs. 2 Ziff. 5 dieser Vorschrift darf allerdings die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.
Anhaltspunkte für eine Unverwertbarkeit nach § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil: Die Antragstellerin beruft sich auf eine eigene fehlende Erwerbstätigkeit.
c) § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII bestimmt schließlich, dass Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeutete; dies ist insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würden (§ 90 Abs. 3 S. 1, S. 2 SGB XII).
Eine Härte liegt danach vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles...