Zusätzlich ist ein individuelles Schonvermögen für die Risiken der allgemeinen Lebensführung zu belassen, so dass i.d.R. Vermögen unter 100.000 EUR nicht einzusetzen ist. Zu belassen sind auch Vermögenswerte, z.B. Immobilien, Wertpapiere, deren Nutzungen (Miete, Zinsen) den eigenen Unterhalt sichern. Der Nachteil einer Vermögensverwertung wird nicht dadurch beseitigt, wenn statt einer nicht zumutbaren Verwertung eine Beleihung verlangt wird. Im Ergebnis kommt deshalb eine Vermögensverwertung des Pflichtigen nur in Ausnahmefällen in Betracht, nicht aber, wenn er keinen unangemessenen Aufwand betreibt und kein Leben in Luxus führt.
Die Höhe dieser Altersrücklage ist jeweils individuell nach dem entsprechenden Bruttoeinkommen und der Dauer der bisherigen Erwerbstätigkeit zu ermitteln. Da diese zusätzliche Altersvorsorge für die eigene Alterssicherung angelegt wurde, müssen die dadurch geschaffenen Vermögenswerte dem Zugriff von Unterhaltsgläubigern entzogen bleiben.
Der BGH führt aus, dass sonstiges Vermögen in einer Höhe, wie sich aus der Anlage von 5 % des Jahresbruttoeinkommens ergibt, vor dem Bezug der Altersversorgung regelmäßig nicht zur Zahlung von Elternunterhalt eingesetzt zu werden braucht.
Zusätzlich zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rente sind noch bis zu 5 % des letzten Bruttoeinkommens, aufgezinst mit 4 % für die Dauer der bisherigen Lebensarbeitszeit, anerkennungsfähig. Soweit das OLG Nürnberg im Hinblick auf gesunkene Renditen auf dem Kapitalmarkt mit einer jährlichen Kapitalverzinsung von 3 % (anstatt von 4 %) gerechnet hat, wurde dies bereits im Schrifttum kritisiert. Der BGH hat dies auch abgelehnt und eine Rendite von 4 % zugrunde gelegt. In Bezug auf eine langjährige Rendite von 4 % sind Schwankungen nur eingeschränkt zu berücksichtigen; insbesondere der Renditerückgang hat sich erst in den letzten Jahren vollzogen. In Bezug auf das gesamte, (im konkreten Fall: seit 1971) andauernde Berufsleben des Pflichtigen ist es dann aber nicht gerechtfertigt, von einer niedrigeren Durchschnittsverzinsung auszugehen. Bei einem höheren Zinssatz hätte sich wiederum ein höheres Altersvorsorgevermögen errechnet.
Beispiel:
Beträgt das durchschnittliche Bruttoeinkommen eines 48 Jahre alten Nichtselbstständigen z.B. jährlich 50.000 EUR, würde sich das nicht einzusetzende Vermögen für das Alter (Altersvorsorge) bei 30 Jahren Berufstätigkeit (18 Jahre bis jetzt: 48) neben der bestehenden Rentenversicherung weitere 5 % aus 50.000 = 2.500 EUR, multipliziert mit dem Aufzinsungsfaktor 56,0849 (für 30 Berufsjahre bei einer Verzinsung von 4 %), somit 140.212,25 EUR betragen.
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass als Beginn der Lebensarbeitszeit zumindest der Beginn der Erwerbstätigkeit anzusetzen ist und nicht erst das Jahr 2001, in dem der Gesetzgeber sich entschlossen hat, die private Altersversorgung staatlich zu fördern. Entscheidend für die Zubilligung einer zusätzlichen Altersversorgung ist die Erkenntnis, dass die primäre Altersversorgung in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersversicherung ausreichen wird, weil das Rentenniveau gesunken ist. Zutreffend wird aber in einer generalisierenden Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung von § 851c ZPO der Beginn der Volljährigkeit und damit der 18. Geburtstag als allgemeiner Anfangszeitpunkt für die Bildung eines solchen Altersschonvermögen angenommen, auch wenn dieser bei einer längeren Ausbildung vielfach deutlich später liegen mag.