In unterhaltsrechtlichen Mandaten bzw. unterhaltsrechtlichen familiengerichtlichen Verfahren taucht aufseiten des Unterhaltsverpflichteten bzw. aufseiten des Unterhaltsberechtigten in den letzten Jahren immer wieder ein Dienstwagen in der Gehaltsabrechnung auf.
Für die Inhaber von Firmen bzw. Geschäftsführer von Gesellschaften ist die Nutzung eines Dienstwagens eine Selbstverständlichkeit; für Angestellte oder leitende Angestellte in Unternehmen (beispielsweise Versicherungen/Banken) eine zusätzliche Honorierung. Für den Freiberufler ist es eine Selbstverständlichkeit, dass er sich ein Fahrzeug beruflich anschafft.
Es stellt sich dann die Frage, ob und in welcher Weise dieses Dienstfahrzeug unterhaltsrechtlich sowohl aufseiten des Unterhaltsverpflichteten wie auch aufseiten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen ist.
Verwunderlich ist, dass diese in der Praxis immer wieder auftauchende Thematik und daraus resultierende Problematik zwar vereinzelt in der Rechtsprechung, in der Literatur aber kaum Berücksichtigung gefunden hat.
Der Dienstwagen wird auf verschiedene Arten und Weisen zur Verfügung gestellt. Der Freiberufler schafft ihn an nach eigenem Gutdünken und nutzt ihn dann sowohl geschäftlich wie auch privat. Die insoweitigen Kosten finden Berücksichtigung in der Einnahme-Überschuss-Rechnung/Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Bilanz und sind im Rahmen dieser Untersuchung nicht zu berücksichtigen, da sie der Ermittlung des Einkommens eines Selbstständigen unterliegen.
Bekommt ein Angestellter einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, so wird man zu unterscheiden haben, in welchem Umfang:
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Der Dienstwagen wird sowohl für berufliche Zwecke als auch für private Zwecke zur Verfügung gestellt. |
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Der Dienstwagen wird ausschließlich für berufliche Zwecke zur Verfügung gestellt. |
Ob und in welchem Umfang eine solche Nutzung durch den Dienstherrn (Arbeitgeber) gestattet ist, ergibt sich entweder aus dem Arbeitsvertrag/Angestelltenvertrag selbst oder aus einem dazugehörigen Zusatzvertrag bezüglich des Dienstwagens. Die diesbezügliche Auskunft sollte im Rahmen des bestehenden Auskunftsanspruches nebst Beleganspruch dann auch geltend gemacht werden. Aus diesem Vertrag ergibt sich nämlich, in welchem Umfang der Wagen zur Verfügung gestellt wird und welche Kosten der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer zu tragen hat. Es sind Fälle bekannt, in denen der Arbeitnehmer sämtliche verbrauchsabhängigen Kosten wie Benzin und Verschleißteile zu übernehmen hat. Es sind aber auch Fälle bekannt, in denen der Arbeitgeber dies vollumfänglich übernimmt, wobei der Arbeitnehmer dann aber zugleich die Verpflichtung hat, bestimmte Tankstellen aufzusuchen, bestimmte Werkstätten, nur bestimmtes Material zu verwenden usw.
Dies ist von Interesse und im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast zu berücksichtigen. Denn die Problematik, die es hier zu behandeln gilt, findet Einfluss bezüglich der Einkommensermittlung des Unterhaltsberechtigten bzw. des Unterhaltsverpflichteten. Ein Dienstwagen ist ein Sachbezug, was nicht weiter definiert und begründet wird, sondern eine Selbstverständlichkeit ist.
Der Sachbezug zählt zu den Geldeinnahmen, wie sich beispielsweise aus Ziffer 1.1 der Leitlinien des OLG Hamm zum Unterhaltsrecht mit Stand 1.1.2015 ergibt, wobei der Firmenwagen dort unter Ziffer 4. genannt ist:
Zitat
"Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art, z.B. Firmenwagen …, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Aufwendungen ersparen. Die hierfür steuerlich in Ansatz gebrachten Beträge bieten einen Anhaltspunkt für die Bewertung des geldwerten Vorteils."
Damit ist eine der oben genannten Fragen schon beantwortet, nämlich "ob" dieser Sachbezug unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist. Er ist es.
Die weitere Frage ist, in welcher Weise er zu berücksichtigen ist. Die vorbezeichnete Ziffer 4 der HLL bietet dafür einen Anhaltspunkt.
Die Ermittlung des Einkommens und damit die Ermittlung des Sachbezuges und dessen Wertigkeit haben stattzufinden in einer Unterhaltssache. Gemäß § 231 FamFG sind Unterhaltssachen Verfahren, die zum einen die durch Verwandtschaft begründete und unter anderem die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht treffen. Dieselben sind gemäß § 112 Ziffer 1 FamFG Familienstreitsachen. Auf Familienstreitsachen sind gemäß § 113 FamFG vornehmlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden.
Wenn dem so ist, findet § 287 ZPO Anwendung.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Gericht zwar "unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung" zu entscheiden hat, es jedoch im Ermessen des Gerichts steht, ob ein Sachverständigengutachten einzuholen ist. Unstreitig dürfte sein, dass eine Schätzung unzulässig ist, wenn sie "ins Blaue hinein" erfolgen würde. Wenn Romeyko die Auffassung vertritt, der Unterhaltsberechtigte müsste nur relativ kurz vortragen, so wird dieser Auffassung nicht gefolgt. Nach der oben genannten Meinung des Verfassers hat der Unterhaltsberechtigte das gesetzliche Instrumentarium in der H...