1. § 18 Abs. 2 VersAusglG findet auch bei mehreren Versorgungen Anwendung, wenn die Saldierung dieser Anrechte den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreitet (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.1.2015 – 16 UF 264/14).
  2. Ein Versorgungsträger ist durch eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich beschwert, wenn der Versorgungsausgleich in einer mit der Gesetzeslage nicht übereinstimmenden Weise durchgeführt wurde, unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung zu einer finanziellen Mehrbelastung des Versorgungsträgers führt oder nicht. Dies gilt auch für ein vom Amtsgericht übersehenes Anrecht und auch dann, wenn dieses im Ergebnis nach § 18 VersAusglG vom Ausgleich auszuschließen ist. Die aus der Zusatzversicherung des öffentlichen Dienstes erworbenen VBLklassik-Anrechte sind nicht gleichartig zu den aus der freiwilligen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erwirtschafteten VBLdynamik-Anrechten (OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.11.2014 – 9 UF 262/14).

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