GG Art. 6 Abs. 2, 3; BGB § 1666; RPflG § 6
Leitsatz
1. Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern darf nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen.
2. Die Vormundauswahl ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit integraler Bestandteil der Sorgerechtsentscheidung, von der abhängen kann, ob diese überhaupt mit der Verfassung vereinbar ist.
(Leitsätze der Redaktion)
BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 22.9.2014 – 1 BvR 2108/14 (KG Berlin)
1 Gründe:
I. [1] Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Entziehung der elterlichen Sorge für sein Kind und Anordnung von Vormundschaft.
[2] 1. Der Beschwerdeführer ist Vater eines 2005 geborenen Sohnes. Er und die Mutter des Kindes waren gemeinsam sorgeberechtigt. Seit August 2012 leben die Eltern getrennt. Seither erheben beide Elternteile gegenseitige Vorwürfe, dass das Kind in der Obhut des jeweils anderen Elternteils von diesem seelisch und körperlich misshandelt werde.
[3] Nachdem der Beschwerdeführer und die Mutter zunächst jeweils Anträge auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gestellt hatten, leitete das Amtsgericht nach weiteren Misshandlungsvorwürfen im Februar 2013 von Amts wegen ein Verfahren nach § 1666 BGB ein. Das Amtsgericht bestellte einen Verfahrensbeistand und ordnete die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern an. Im März 2013 legte die Sachverständige ihr Gutachten vor. Danach verfügen beide Eltern nur über eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit. Die Mutter habe keinen emotional unbefangenen Zugang zum Kind. Der Beschwerdeführer wiederum fokussiere sich ausschließlich auf das Fehlverhalten der Mutter und sei überzeugt davon, dass die Mutter das Kind gefährde. Dabei setze die Mutter des Beschwerdeführers – also die Großmutter väterlicherseits – den Beschwerdeführer massiv unter Druck und beeinflusse ihn. Das Kind sei massiv in den Familienkonflikt zwischen den Eltern eingespannt, habe dadurch bereits Anpassungsschwierigkeiten in der Schule und warte mit ersten Suizidgedanken auf. Der anhaltende Elternkonflikt führe bei dem Sohn zu einem stressreichen emotionalen Ausnahmezustand. So zeige er Loyalitätskonflikte, aggressive Verhaltensweisen, Schwierigkeiten in der Beziehungsgestaltung zu Gleichaltrigen (z.B. Hauen und sexuelle Bemerkungen), geringes Selbstwirksamkeitserleben und internalisierende Verhaltensprobleme (z.B. Rückzug). Er habe sich der sehr abfälligen Sichtweise des Beschwerdeführers und der Großmutter gegenüber der Mutter angeschlossen. Die Ablehnung, die das Kind entwickelt habe, sei jedoch nicht erlebnisbasiert, sondern suggestiv beeinflusst durch den Beschwerdeführer. Insbesondere ließen sich die geschilderten Gewalterfahrungen durch die Mutter nicht nachvollziehen. Die Anpassung an eine nicht mit dem kindlichen Erleben in Einklang stehende Situation, welche zu einer Überdistanzierung von der Mutter bei gleicher Überidentifikation mit dem Beschwerdeführer führe, stelle eine Kindeswohlgefährdung dar. In Anbetracht der Konfliktlage des Kindes würde die dauerhafte Verlagerung des Lebensmittelpunktes zu einem Elternteil zwangsläufig zu dem Verlust des anderen Elternteils führen. Gegenwärtig sei daher eine Fremdunterbringung zu befürworten, da diese das Kind stabilisieren und ihm die Möglichkeit geben würde, eine gesunde und emotional stabile Beziehung zu beiden Elternteilen zu entwickeln, welche der Realität entspreche. Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt gaben ebenfalls schriftliche Stellungnahmen ab, welche sich im Wesentlichen mit den Einschätzungen der Sachverständigen deckten. Der Beschwerdeführer machte deutlich, dass nötigenfalls – sollte es zu einer Sorgerechtsentziehung kommen – auch die Großmutter väterlicherseits als Vormund zur Verfügung stehe.
[4] 2. Nach Anhörung des Kindes, der Sachverständigen und aller übrigen Beteiligten entzog das Amtsgericht mit nicht angegriffenem Beschl. v. 2.5.2013 beiden Eltern die elterliche Sorge für das Kind und ordnete Vormundschaft an. Zur Begründung seiner auf § 1666 BGB gestützten Entscheidung bezog sich das Amtsgericht im Wesentlichen auf das Gutachten der Sachverständigen. Es liege eine erhebliche Kindeswohlgefährdung vor, welche nur durch eine Fremdunterbringung abgewendet werden könne. Der Sohn wurde sodann vom Jugendamt in Obhut genommen. Mit späterem Beschluss bestellte das Amtsgericht durch den Rechtspfleger den A. e.V. zum Vormund. Seit Mitte Mai lebt das Kind in einer betreuten Wohngruppe. Gegen den amtsgerichtlichen Beschl. v. 2.5.2013 legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein.
[5] Das Kammergericht ordnete die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens an, insbesondere zu den Auswirkungen der Heimunterbringung und zu einer Folgenabwägung zwischen einer Heimunterbringung einerseits und dem dauerhaften Aufenthalt bei einem Elternteil andererseits. Im April 2014 legte die Sachverständige ihr Ergänzungsgutachten vor. Die Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, dass gegenwärtig nur eine Heimunter...