Die Fortdauer der Entziehung des Sorgerechts der Eltern zur Fremdunterbringung ihrer Kinder ist nur zulässig, wenn der Mangel der elterlichen Erziehungseignung ein solches Ausmaß erreicht hat, dass das Kind bei seiner Rückkehr in den elterlichen Haushalt in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Eine solche Gefährdung, die nicht bereits bei jedem Versagen oder jeder Nachlässigkeit der Eltern gegeben ist, ist bei Aufrechterhaltung der Sorgerechtsentziehung konkret darzulegen.

(Leitsatz des Einsenders)

BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 20.1.2016 – 1 BvR 2742/15 (OLG Naumburg, AG Burg)

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