Zu den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten i.S.v. § 850c Abs. 4 ZPO, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltspflichtigen gewährte Naturalunterhalt.[42] Das gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 InsO anstelle des Vollstreckungsgerichts tretende Insolvenzgericht hat im entschiedenen Fall in Ausübung billigen Ermessens den Freibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO wegen der gegenüber den Kindern gleichrangigen Unterhaltspflichten des Schuldners und seiner Ehefrau im Verhältnis zum Einkommen der Eltern aufgeteilt.
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