1. Das HKÜ ist auf Rückführungsanträge nicht anzuwenden, wenn das Kind vor seinem rechtswidrigen Zurückhalten in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ostjerusalem hatte (OLG München, Beschl. v. 18.12.2015 – 12 UF 1239/15, MDR 2016, 214).
  2. a) Die Beschwerde in HKÜ-Verfahren ist nicht nur innerhalb von zwei Wochen einzulegen, sondern innerhalb der Frist auch zu begründen. b) Die Anordnung in § 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 IntFamRVG, dass § 65 Abs. 2 FamFG nicht anzuwenden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis (entgegen OLG Stuttgart, Beschl. v. 31.7.2015 – 17 UF 127/15). (OLG Bamberg, Beschl. v. 18.11.2015 – 2 UF 228/15, MDR 2106, 216 = ZKJ 2016, 64)
  3. a) Bei der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes i.S.d. Art. 1 des Minderjährigenschutzabkommens (MSA) handelt es sich um einen rein faktischen Vorgang. Bei längerer Verweildauer des Kindes und seiner vollständigen Eingliederung in seine soziale Umwelt kann auch gegen den Willen des in seinem Sorgerecht verletzten Elternteils der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Ausland (hier: Türkei) begründet werden. b) Da das MSA den Grundsatz der perpetuatio fori nicht kennt, kommt es für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes und somit der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit nach Art. 1 MSA nicht auf den Zeitpunkt der Stellung des Sorgerechtsantrags, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts an. (OLG Bremen, Beschl. v. 22.12.2015 – 4 UF 183/15, MDR 2016, 162)

Autor: Gabriele Ey , Vorsitzende Richterin am OLG Köln

FF 4/2016, S. 172 - 175

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