Nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind und einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personen- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält, § 87 SGB VIII.

1. Feststellung der Minderjährigkeit

Diese zuvor genannte Personengruppe muss aber noch minderjährig sein, damit eine Umverteilung auf alle Bundesländer, für die ein zweistufiges[5] Verfahren der Inobhutnahme eingeführt wird,[6] in Betracht kommt. Die Frage, wann eine Person als minderjährig gilt, beurteilt sich nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 EGBGB nach dem Heimatrecht des Betroffenen.

Das Alter des Flüchtlings kann zunächst anhand seiner Ausweispapiere festgestellt werden, § 42f Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Liegen keine Ausweispapiere vor, ist zunächst die Selbstauskunft maßgebend.[7] Der Betroffene "muss hierbei in sich stimmige und widerspruchsfreie Angaben zu seiner Minderjährigkeit machen und bestehende Widerspruchmöglichkeiten in seinen Erklärungen und Handlungen nachvollziehbar und plausibel erklären."[8] Reichen die Angaben des Betroffenen für eine sichere Überzeugungsbildung nicht aus, ist das Alter mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen, § 42f Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Die Alterseinschätzung ist vor der vorläufigen Inobhutnahme durchzuführen.[9] Denn das Jugendamt ist verpflichtet, den Sachverhalt nach § 20 SGB X von Amts wegen aufzuklären. Das Jugendamt hat sich daher "grundsätzlich unter Ausschöpfung aller verfahrensrechtlich möglichen und zulässigen sowie nach den Umständen veranlassten Aufklärungsmöglichkeiten weitest mögliche Gewissheit über das tatsächliche Alter des Betroffenen zu verschaffen."[10] Bleiben trotz dieser Reihenfolge[11] immer noch Zweifel, hat das Jugendamt eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung zu veranlassen, § 42a Abs. 2 S. 1 SGB VIII. Nur wenn es sich dennoch keine hinreichende Gewissheit über das tatsächliche Alter verschaffen kann, ist zugunsten des Betroffenen von dessen Minderjährigkeit auszugehen[12] und die vorläufige Inobhutnahme durchzuführen.[13] Allerdings trifft auch den Betroffenen seinerseits eine Mitwirkungsverpflichtung, § 27 Abs. 1 FamFG. Hierzu gehört, sich ärztlich untersuchen zu lassen,[14] § 42f Abs. 2 S. 1 SGB VIII.

[5] Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2015, § 42 Rn 74.
[6] Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2015, § 42 Rn 74.
[7] OVG Bremen JAmt 2016, 42, 43.
[8] OVG Bremen JAmt 2016, 42, 45; OLG Karlsruhe FamRB 2016, 55 = NJW 2016, 87 = ZKJ 2015, 471 = NzFam 2015, 1028 = FamRZ 2015, 2182.
[9] OVG Bremen JAmt 2016, 42, 43.
[10] Kemper, NzFam 2015, 1028 in der Besprechung des Beschlusses des OLG Karlsruhe, NzFam 2015, 1082 = FamRZ 2015, 2182 = ZKJ 2015, 471 = NJW 2016, 87 = FamRB 2016, 55.
[11] Veit, FamRZ 2016, 93, 96.
[12] BGH JAmt 2015, 395, 396.
[13] OVG Bremen JAmt 2016, 42, 43.
[14] Kemper, NzFam 2015, 1028; Katzenstein/González Méndez de Vigo/Meysen, JAmt 2015, 530, 533 f.; Veit, FamRZ 2016, 93, 96 f.

2. Die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII

Nach § 42a Abs. 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Diese vorläufige Inobhutnahme ist der eigentlichen endgültigen Inobhutnahme vorgeschaltet.[15] In der Phase der vorläufigen Inobhutnahme soll ein familiengerichtliches Verfahren zur Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge und zur Anordnung der Vormundschaft und Bestellung eines Vormunds noch nicht erfolgen.[16] Die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers durch das Familiengericht geschieht erst unverzüglich nach Verteilung des Minderjährigen. Eine Vormundschaftsbestellung während der vorläufigen Inobhutnahme scheidet in der Regel aus.[17]

Für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält, soweit Landesrecht nichts anderes regelt, § 88a Abs. 1 SGB VIII. Für die vorläufige Inobhutnahme des unbegleiteten Minderjährigen und für die Leistungsgewährung an ihn ist der Zeitpunkt seines tatsächlichen Aufenthalts maßgebend. Dadurch bleiben die grenznahen Jugendämter weiterhin grundsätzlich für die erste Unterbringung und Versorgung der nach Deutschland einreisenden unbegleiteten Minderjährigen zuständig,[18] es sei denn die Länder machen von dem Landesrechtsvorbehalt Gebrauch, den das Gesetz ihnen einräumt: "soweit Landesrecht nichts anderes regelt". Die Länder haben nunmehr auch die Möglichkeit, "die örtliche Zuständigkeit bestimmten, besonders geeigneten Jugendämtern zuzuweisen".[19]

Umstritt...

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