Nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit obliegt es dem unterhaltsberechtigten Kind, nach Abschluss der Schulausbildung die berufliche oder weiterführende schulische Ausbildung zeitnah zu beginnen. Es muss sich alsbald um einen entsprechenden Ausbildungsplatz bemühen und unter Berücksichtigung einer gewissen Orientierungsphase in die Ausbildung eintreten und diese zielstrebig durchführen. Indes gibt es keine feste Altersgrenze, bis zu der ein Jugendlicher oder ein volljähriges Kind eine Ausbildung aufgenommen haben muss. Betreut das unterhaltsberechtigte Kind selbst Kinder, geht der Ausbildungsunterhaltsanspruch gegen seine Eltern nicht verloren, selbst wenn die Erstausbildung erst neun Jahre nach Schulabschluss aufgenommen wurde.[30]

[30] OLG Celle, Beschl. v. 19.11.2015 – 17 WF 242/15, BeckRS 2016, 09429 = FamRZ 2016, 830.

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