Die dem Kind gezahlte Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56 ff. SGB III ist bedarfsdeckendes Einkommen.[31]

[31] OLG Celle, Beschl. v. 19.11.2015 – 17 WF 242/15, BeckRS 2016, 09429 = FamRZ 2016, 830.

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