Nach Maßgabe der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse findet die Betreuung des gemeinsamen Kindes zeitlich unterhalb der paritätischen Betreuung statt, jedoch in einem Maß, das über den vorwiegend praktizierten Umfang hinausgeht. Auch dieses erweiterte Umgangsrecht bringt Kostenbelastungen auf Seiten des Umgangselternteils und nach Lage des Falles ebenso wirtschaftliche Entlastung beim Obhutselternteil mit sich. Es stellt sich die Frage, welche unterhaltsrechtlichen Auswirkungen diese Betreuungssituation haben kann.

Der finanziellen Mehrbelastung des anderen Elternteils infolge des erweiterten Umgangsrechts kann dadurch Rechnung getragen werden, dass im Hinblick auf die von ihm getätigten Aufwendungen eine Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen wird. Eine weitergehende Minderung des Unterhalts kommt in Betracht, soweit der umgangsberechtigte Elternteil im Rahmen seiner Betreuungszeit Leistungen für das Kind erbringt, die den Bedarf des Kindes beim anderen Elternteil mindern. Dies gilt etwa für den Verpflegungsaufwand. Dieser kann pauschalierend mit 150 EUR des Tabellenbedarfs angesetzt werden. Das in der Praxis übliche Umgangsrecht findet zweiwöchentlich am Wochenende sowie zweiwöchentlich an einem Tag unter der Woche statt, mithin an etwa sechs Tagen im Monat. Geht das praktizierte Umgangsrecht darüber hinaus, ist eine Ersparnis des überwiegend betreuenden Elternteils zu berücksichtigen. Findet etwa eine zeitliche Betreuung von 12 Tagen im Monat statt, kann der Tabellenbedarf um 30 EUR gekürzt werden: 150 EUR monatlicher Verpflegungsaufwand nach der DT: 30 Tage x 6 Tage.[21]

[21] OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 01216 bespr. von Niederl, NZFam 2016, 268.

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