Nach der Trennung der Eltern kann ein Elternteil in gesetzlicher Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB gegenüber dem anderen den Anspruch des Kindes auf Herausgabe der persönlichen Unterlagen, etwa den Impfpass und das Untersuchungsheft, auf der Grundlage der §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB analog geltend machen. Es handelt sich trotz der Anspruchsgrundlage nicht um eine Unterhaltssache, vielmehr um einen Anspruch aus dem Eltern-Kind-Verhältnis, also um eine sonstige Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG.[22]

[22] OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.11.2015 – 11 UF 1140/15, NJW-RR 2016, 581 bespr. von Opitz, NZFam 2016, 90.

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