Beide Elternteile haften für den Bedarf des Kindes als Teilschuldner nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB. Die Haftungsanteile sind unter Vorwegabzug des sog. angemessenen Selbstbehalts zu bestimmen, unter Ansatz des sog. notwendigen Selbstbehalts nur bei Eingreifen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB. Der dem Kind von einem Elternteil während der Betreuungszeiten geleistete Naturalunterhalt lässt den Barunterhaltsanspruch des Kindes unberührt; der geleistete Naturalunterhalt ist als teilweise Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.[17]
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