Das Verfahren beinhaltet die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs des Kindes; es geht nicht um einen Ausgleichsanspruch der Eltern untereinander. Der Anspruch bleibt Unterhaltsanspruch, auch wenn er sich nur auf die Differenz der von den Eltern nicht gedeckten Anteile richtet. Dies stellt sich als Begrenzung des Anspruchs dar und erklärt sich aus der Annahme, dass jeder Elternteil neben den bezifferten Leistungen vor allem durch Naturalunterhalt auch die Hälfte des weiteren Bedarfs deckt. Sein Zweck ist es, eine angemessene, an der jeweiligen Leistungsfähigkeit orientierte Beteiligung der Eltern am Kindesunterhalt zu erzielen. Er richtet sich auf die durch die Leistungen des besser verdienenden Elternteils noch nicht gedeckte Unterhaltsspitze.[18]

[18] BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15, BeckRS 2017, 101236 = NZFam 2017, 171.

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