1. Kindergeld ist im Sinne des Prozesskostenhilferechts auch nach der zum 1.1.2008 erfolgten Änderung des § 1612b BGB grundsätzlich Einkommen des Beziehers, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist [Anschl. an Senatsbeschl. v. 26.1.2005 – XII ZB 234/03, FamRZ 2005, 605] (BGH, Beschl. v. 14.12.2016 – XII ZB 207/15).
  2. Die Formulierung, dass die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf den Abschluss einer Vereinbarung erstreckt wird, kann auch außerhalb der Regelung des § 48 Abs. 3 RVG dazu führen, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt für einen Mehrvergleich über nicht rechtshängige Ansprüche eine Verfahrens- und Terminsdifferenzgebühr aus der Staatskasse zu erstatten sind (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.2.2016 – 8 WF 339/15, FamRZ 2017, 317).

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