Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch
Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil auf – teilweise – Erstattung des an ein gemeinsames Kind gezahlten Unterhalts wird nicht ohne Weiteres dadurch ausgeschlossen, dass der Elternteil mit der Unterhaltszahlung eine Verpflichtung aus einem gerichtlichen Vergleich erfüllt [Abgrenzung zu den Senatsurt. v. 25.5.1994 – XII ZR 78/93, FamRZ 1994, 1102 und v. 20.5.1981 – IVb ZR 558/80, FamRZ 1981, 761] (BGH, Beschl. v. 8.2.2017 – XII ZB 116/16).
Elternunterhalt
a) Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. b) Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. (BGH, Beschl. v. 18.1.2017 – XII ZB 118/16)
Scheidungsfolgenvergleich
Auf einen gerichtlich festgestellten Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO findet § 127a BGB entsprechende Anwendung (BGH, Beschl. v. 1.2.2017 – XII ZB 71/16).
Familienvermögensrecht
Zur Widerlegung der Vermutung der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners (BGH, Urt. v. 15.11.2016 – XI ZR 32/16, FamRZ 2017, 362).
Versorgungsausgleich
Der Träger der Sozialhilfe ist nicht berechtigt, eine Abänderung einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht zu beantragen, die ausschließlich auf eine Neubewertung eines Anrechts einer privatrechtlichen betrieblichen Altersversorgung gestützt wird (BGH, Beschl. v. 18.1.2017 – XII ZB 98/16).
Sorge- und Umgangsrecht
- a) Der Verfahrensbeistand ist befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen. b) Das Kind hat aus Art. 2 Abs. 1, 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG Anspruch auf Schutz des Staates, wenn die Eltern ihrer Verantwortung nicht gerecht werden. c) Liegen nach Einschätzung eines Sachverständigen und der beteiligten Fachkräfte Anhaltspunkte für eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung vor, so ist für eine abweichende, eingehend zu begründende Beurteilung des Gerichts eine verlässliche Grundlage erforderlich. Die Anordnung der Rückführung des Kindes zu den Eltern unterliegt in diesem Fall einer strengen verfassungsrechtlichen Kontrolle. (red. LS; BVerfG, Beschl. v. 3.2.2017 – 1 BvR 2569/16)
- a) In Anbetracht des gewandelten Urlaubsverständnisses der Bevölkerung handelt es sich bei der Entscheidung darüber, ob ein Kind im Rahmen eines zwischen den Eltern einvernehmlich vereinbarten Ferienumgangs eine Urlaubsfernreise in ein Baderesort in Thailand antritt, regelmäßig um eine Alltagsentscheidung, über die der umgangsberechtigte Elternteil in der Regel allein entscheiden kann. b) Die Entscheidung über den Antritt einer Urlaubsfernreise kann jedoch eine Sorgeangelegenheit – über die im gegenseitigen Einvernehmen beider Eltern zu entscheiden ist – darstellen, wenn die geplante Fernreise in ein politisches Krisengebiet führen soll oder wenn für den Zielort der Reise Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen. c) Zum nachträglichen Widerruf der von dem Obhutselternteil ursprünglich erteilten Zustimmung zu einer Urlaubsfernreise des Kindes mit dem anderen Elternteil im Rahmen des vereinbarten Umgangs. d) Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs, nachdem sich dessen Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat, den beschwerdeführenden Elternteil in dessen Rechten verletzt, liegt nicht schon dann vor, wenn der Obhutselternteil die von ihm ursprünglich erteilte Zustimmung zu einer Urlaubsfernreise kurzfristig vor dem geplanten Reisebeginn widerrufen hat und das Gericht des ersten Rechtszugs den Widerruf für im Ergebnis unbeachtlich erachtet. Auch der Umstand, dass der umgangsberechtigte Elternteil von dem Obhutselternteil Ersatz des Schadens fordert, der ihm aufgrund des Widerrufs der Zustimmung zu der Urlaubsreise entstanden ist, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines berechtigten Interesses des Obhutselternteils an der Feststellung, dass die erstinstanzliche Entscheidung ihn in seinen Rechten verletzt hat. (KG, Beschl. v. 2.2.2017 – 13 UF 163/16, juris)
- Die Vertretungsbefugnis der mitsorgeberechtigten Mutter zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gemäß § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB entfällt rückwirkend, wenn sich das Kind nicht mehr in ihrer Obhut befindet. Da die Eltern gemäß § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m § 1795 Abs. 1 Nr. 1, 3 BGB gehindert sind, das Kind gemeinsam zu vertreten, bedarf es der Bestellung eines Ergänzungspflegers, § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB, der das Kind im Unterhaltsverfahren auch für die Vergangenheit vertritt (red. LS; OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.7.2016 – 17 UF 284/14, Rn 31, juris).
Abstammung
- a) Nach Aufhebung und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht ist auch das Beschwerdegericht grundsätzlich an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrunde ...