BGH, Beschl. v. 7.2.2018 – XII ZB 334/17
In einem Unterbringungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Verfahrenspfleger oder an den Betreuer nicht die notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich (im Anschl. an Senatsbeschl. v. 8.3.2017 – XII ZB 516/16, FamRZ 2017, 911).
BGH, Beschl. v. 31.1.2018 – XII ZB 527/17
Hat der Betroffene mehrere Personen in der Weise bevollmächtigt, dass sie ihn nur gemeinschaftlich vertreten können, können die Bevollmächtigten nur dann die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie ein Betreuer besorgen, wenn davon auszugehen ist, dass sie zu einer gemeinschaftlichen Vertretung in der Lage sind. Dazu bedarf es einer Zusammenarbeit und Abstimmung der Bevollmächtigten und damit jedenfalls eines Mindestmaßes an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit.
BGH, Beschl. v. 17.1.2018 – XII ZB 398/17
a) Ist auszuschließen, dass der Betroffene eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen wird, ist die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme i.S.d. § 1906 Abs. 3 BGB (seit 22.7.2017 § 1906a Abs. 1 S. 1 BGB) vorliegen und diese nach § 1906 Abs. 3a BGB (seit 22.7.2017 § 1906a Abs. 2 BGB) rechtswirksam genehmigt wird (im Anschl. an Senatsbeschl. v. 31.5.2017 – XII ZB 342/16, FamRZ 2017, 1422).
b) Die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch über die angeordnete Dauer einer Zwangsbehandlung hinaus möglich, wenn der Tatrichter davon ausgehen kann, dass die notwendige Heilbehandlung auch in der Folgezeit sichergestellt ist. Dies kann der Fall sein, wenn zu erwarten ist, dass sich der Betroffene im Anschluss an die Zwangsbehandlung fortan freiwillig behandeln lässt oder eine weitere Zwangsbehandlung angeordnet werden kann (im Anschl. an Senatsbeschl. v. 30.7.2014 – XII ZB 169/14, FamRZ 2014, 1694).
BVerfG, Beschl. v. 15.2.2018 – 2 BvR 253/18
a) Die gerichtliche Anordnung in einem Betreuungsverfahren, den Betroffenen wenn nötig gegen seinen Willen in seiner Wohnung durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen, ist eine nicht instanzabschließende Zwischenentscheidung und als solche gemäß § 58 Abs. 1 FamFG nicht selbstständig anfechtbar.
b) Zur Folgenabwägung bei einer vorläufigen Regelung durch einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG in solchen Fällen. (red. LS)