1. Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte. Abzustellen ist mithin auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation und dann zu beurteilen, ob ein objektiver Betrachter aus diesem Blickwinkel die Sachdienlichkeit bejahen würde. Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der "verobjektivierten" Ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (Fortführung des Senatsbeschl. v. 25.1.2017 – XII ZB 447/16, FamRZ 2017, 643 und Abgrenzung zum Beschl. v. 25.2.2016 – III ZB 66/15, zu BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).

2. Ist dem Berufungsbeklagten mit dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO eine Berufungserwiderungsfrist gesetzt und reicht der Berufungsbeklagte nach Berufungsrücknahme eine Berufungserwiderung ein, sind die hierdurch entstandenen Kosten erstattungsfähig i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, wenn er sich bei der Einreichung in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Berufung befunden hat (Abgrenzung zum Beschl. v. 25.2.2016 – III ZB 66/15, zu BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).

3. Ein Schriftsatz ist bereits eingereicht im Sinne des Ermäßigungstatbestands von Nr. 3201 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV, wenn er so auf den Weg gebracht worden ist, dass sein Zugang ausschließlich von der Tätigkeit Dritter, etwa eines Postbeförderungsunternehmens, abhängig ist.

BGH, Beschl. v. 7.2.2018 – XII ZB 112/17 (OLG Celle, LG Lüneburg)

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