EGMR, Urt. v. 6.10.2016 – 23280/08, juris = FamRZ 2018, 350

a) Die Verweigerung des Umgangs eines Vaters mit seinem Kind ist ein Eingriff in das Recht auf Familienleben.

b) Es ist die Pflicht des Staates, das Umgangsrecht eines Elternteils auch gegen den Widerstand des anderen Elternteils unverzüglich durchzusetzen.

c) Vereitelt die vom Vater getrennt lebende Kindesmutter den Umgang des gemeinsamen Kindes mit dem Vater und wird dies durch die Verfahrensführung innerstaatlicher Gerichte unterstützt, indem Ordnungsgeldbeschlüsse gegen die Kindesmutter aufgehoben werden oder aufgrund eines Privatgutachtens das Umgangsrecht für drei Jahre ausgesetzt wird, so liegt ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK vor.

d) Für immaterielle Schäden ist dem Kindesvater daher eine Entschädigung in Höhe von 10.000 EUR zuzusprechen und weiter ein Betrag für Auslagen und Kosten. (juris, Orientierungssätze)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge