Das nach der Unterhaltsverordnung anwendbare Recht ergibt sich aus Art. 15. Art. 15 verweist auf das Haager Unterhaltsprotokoll von 2007 (Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 HUP). Auch das HUP gilt universell (Art. 2). Es ist für sämtliche Verfahren anzuwenden, die nach dem 18.6.2011 eingeleitet wurden. Das Unterhaltsprotokoll ersetzt allerdings nur im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2.10.1973 (Art. 18 HUP). Das Übereinkommen von 1973 ist daher weiterhin anwendbar, soweit es um das Verhältnis zwischen den damaligen Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens geht, die das Haager Unterhaltsprotokoll noch nicht übernommen hat. Dies sind Albanien, Japan, die Schweiz und die Türkei.
Das Haager Übereinkommen weicht von dem HUP insofern ab, als dass nach Art. 8 des Übereinkommens auf den nachehelichen Unterhalt das Recht anwendbar ist, das für die Ehescheidung anzuwenden war. Auch bei späteren Abänderungsverfahren bleibt es bei diesem Recht. Im Unterschied zum HUP ist damit ein Statutenwechsel insoweit ausgeschlossen.
Das Haager Unterhaltsprotokoll lässt die Rechtswahl zu (Art. 8). Folgendes Recht kann gewählt werden:
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das Recht des Staates, dem eine der Parteien im Zeitpunkt der Rechtswahl angehört; |
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das Recht des Staates, in dem eine der Parteien im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
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das Recht, das die Parteien als das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht bestimmt haben oder das tatsächlich darauf anzuwendende Recht; |
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das Recht, das die Parteien als das auf ihre Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung der Ehe anzuwendende Recht bestimmt haben. |
Die Rechtswahl muss schriftlich erfolgen (Art. 8 Abs. 2).
Liegt keine Rechtswahl vor, gelten die allgemeinen Regelungen. Zunächst einmal ist auf Art. 3 der VO zurückzugreifen. Danach sind auf die Unterhaltsverpflichtungen die materiellen Regelungen des Staates anzuwenden, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei einem Aufenthaltswechsel findet ein Statutenwechsel statt (Art. 3 Abs. 2). Zu beachten ist auch Art. 5. Danach ist in Bezug auf Unterhaltsverpflichtungen zwischen Ehegatten, früheren Ehegatten oder Personen, deren Ehe für ungültig erklärt wurde, Art. 3 dann nicht anzuwenden, wenn eine der Beteiligten sich dagegen wendet und die Anwendung des Rechtes eines anderen Staates, insbesondere des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes fordert.
Das Recht dieses Staates ist dann anzuwenden, wenn dieser Staat zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung als der Staat aufweist, der nach Art. 3 international zuständig wäre. Damit sollte verhindert werden, dass der Unterhaltsberechtigte allein wegen eines günstigeren ausländischen Unterhaltsrechtes den Wohnort wechselt und den Unterhaltsverpflichteten mit Ansprüchen konfrontiert, auf die er sich nicht einrichten konnte. Im Zusammenhang mit Art. 5 ist daher zu prüfen, inwieweit u.U. ein befristeter ausländischer Aufenthalt geplant ist und wie weit eine Integration des Unterhaltsberechtigten im Ausland bereits stattgefunden hat. Darlegungs- und beweisbelastet in Bezug auf die Unterhaltsberechtigung nach der Ausnahmevorschrift des Art. 5 ist derjenige, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft.