1. Ein Verfahren, in dem die Unterlassung einer von einem Dritten getätigten Äußerung begehrt wird, die geeignet ist, die persönliche Beziehung zwischen Ehegatten zu beeinträchtigen, ist keine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG (BGH, Beschl. v. 19.2.2014 – XII ZB 45/13).
  2. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Einlegung einer Anschlussbeschwerde mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn mit der Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll (BGH, Beschl. v. 12.2.2014 – XII ZB 706/12).
  3. Zur Pflicht eines Rechtsanwalts, für eine Vertretung bei Erkrankung zu sorgen (BGH, Beschl. v. 5.3.2014 – XII ZB 736/12).
  4. a) Das Prozessgericht darf eine Klage wegen fehlender Prozessfähigkeit des Klägers ohne dessen Anhörung nur dann als unzulässig abweisen, wenn es ihn zum Termin geladen und mit der Ladung analog § 34 Abs. 3 S. 2 FamFG auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen hat. b) Bevor das Prozessgericht die Klage einer prozessunfähigen Partei als unzulässig abweist, hat es diese auf das Fehlen ihrer ordnungsgemäßen Vertretung sowie auf die Möglichkeit zur Behebung des Mangels durch die Bestellung eines Betreuers hinzuweisen, dessen Aufgabenkreis auf die Führung des Rechtsstreits beschränkt werden kann. Danach ist der Partei noch die Zeit einzuräumen, die sie benötigt, um einen Betreuer durch das Betreuungsgericht bestellen zu lassen (BGH, Versäumnisurt. v. 6.12.2013 – V ZR 8/13, NZFam 2014, 334 [Schewe]).
  5. a) Werden Aspekte sichtbar, die für eine Kindeswohlprüfung von Relevanz sind, kann nicht im vereinfachten schriftlichen Verfahren nach § 155a Abs. 3 FamFG entschieden werden, sondern es ist ein reguläres Sorgerechtsverfahren nach § 155a Abs. 4 FamFG durchzuführen. b) Entscheidet das Amtsgericht im vereinfachten schriftlichen Verfahren, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, führt dies regelmäßig zur Zurückverweisung, wenn ein Beteiligter dies beantragt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.1.2014 – 1 UF 356/13, FamRB 2014,130 [Hammer]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge