1. a) Zur Bindungswirkung einer Entscheidung des BVerfG. b) Stellt das BVerfG bei der Prüfung der Entscheidung eines OLG (zum Versorgungsausgleich) einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG fest, weil die tatbestandlichen Vorschriften des Anspruchs auf den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 3a Abs. 1 VAHRG i.V.m. § 1587g Abs. 1 S. 2 BGB a.F. verkannt wurden (seit 1.9.2009 Anspruch gegen den Versorgungsträger gemäß § 25 VersAusglG), liegt hierin allein keine Prüfung zur Zulässigkeit eines neuen Abänderungsantrags, wenn bereits zuvor von einem anderen Gericht über den Anspruch gemäß § 3a Abs. 1 VersAusglG entschieden wurde. c) Zur Rechtskraft einer Entscheidung über den (verlängerten) schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sowie zur materiell-rechtlichen Reichweite der Abweisung eines Antrags, mit dem für einen zurückliegenden Zeitraum eine Ausgleichsrente begehrt wurde. d) Wird nach rechtskräftig abgeschlossener Entscheidung über die (verlängerte) schuldrechtliche Ausgleichsrente durch Bescheid der DRV Bund für einen Zeitraum, der in dem abgeschlossenen Verfahren abgewiesen wurde, dem Anspruchsberechtigten der verlängerten schuldrechtlichen Ausgleichsrente eine Erwerbsunfähigkeitsrente i.S.d. § 43 SGB VI nachträglich bewilligt, ist dieser Bescheid nicht als Restitutionsgrund in Form einer nachträglich errichteten Urkunde i.S. des § 580 Nr. 7b ZPO anzuerkennen, wenn im Verfahren die mit der Urkunde nachgewiesene Tatsache auch mit anderen Beweismitteln hätte belegt werden können. (BGH, Beschl. v. 25.2.2015 – XII ZB 304/12)
2. a) Der Umstand, dass ein Ehegatte über einen längeren Zeitraum keine Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung erbracht hat, führt nicht zu einer Beschränkung oder einen Wegfall des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG, wenn dieses Verhalten auf einer gemeinsamen Lebensplanung der Eheleute beruht. b) Hat ein Beteiligter den vom anderen Beteiligten geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch anerkannt, so ist es ihm verwehrt, die Aufrechnung mit Forderungen zu erklären, die in die Zugewinnausgleichsbilanz eingeflossen sind. (OLG Hamm, Beschl. v. 14.10.2014 – 2 UF 91/14, juris = FamRZ 2015, 580)
3. a) Eine in der Teilungsordnung eines Versorgungsträgers enthaltene Regelung, wonach für das im Rahmen der internen Teilung zugunsten des Ausgleichsberechtigten zu begründende Versorgungsanrecht die aktuellen Rechnungsgrundlagen, also insbesondere der aktuelle Rechnungszins zur Anwendung kommen, wird den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG nicht gerecht, sondern widerspricht dem Halbteilungsgrundsatz und ist daher gemäß § 134 BGB als nichtig anzusehen (Anschluss an OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113). b) Im Umfang der Unwirksamkeit der Teilungsordnung gelten gemäß § 11 Abs. 2 VersAusglG für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend. Insbesondere kommt auf das zu begründende Anrecht der Rechnungszins zur Anwendung, der dem auszugleichenden Versorgungsanrecht zugrunde liegt. (OLG Stuttgart, Beschl. v. 31.10.2014 – 15 UF 113/14, juris = FamRZ 2015, 584)