Klaus Schnitzler (Hrsg.)4. Auflage 2014, 1833 Seiten, 159 EUR, C.H.Beck Verlag
Bereits nach 4 Jahren seit Erscheinen der 3. Auflage dieses Handbuches legt Schnitzler die 4. aktualisierte und ergänzte Auflage seines Werks vor. Die Neuauflage wurde erforderlich, weil gemäß dem Vorwort des Herausgebers umfangreiche Gesetzesänderungen sowohl im Verfahrensrecht als auch im materiellen Recht zwischenzeitlich erfolgten. Zu denken ist hierbei vor allem an das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.4.2013, zu dem der Rezensent in FamRB 2015, 434 ff. und 477 ff. in materiell-rechtlicher Hinsicht aber auch in FamRB 2016, 110 ff. in verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtliche Ausführungen gemacht hat. Die Kommentierung dieser Gesetzesänderung sowie anderer machte es erforderlich, dass auch der Seitenumfang um 162 Seiten zunahm von ehemals 1.671 Seiten in der 3. Auflage zu nunmehr 1.833 Seiten in der 4. Auflage. Der Preis ist moderat um 21 EUR gestiegen, von ehemals 138 EUR auf nunmehr 159 EUR. Aber auch das Autorenteam hat sich geändert. Ausgeschieden sind Knittel, Kogel, Maurer-Wildermann und Glockner. Hinzugetreten sind Kretzschmar, Hoffmann, Markwardt, Krebs und Lang. Der Aufbau des Werks ist im Wesentlichen beibehalten worden. Hinzugetreten ist der Teil P. Familienrecht und Erbrecht, bearbeitet von Sarres.
Der Herausgeber Schnitzler bearbeitet im Rahmen des Teils A. Das familienrechtliche Mandatsverhältnis den § 4 Rechtsanwalt und Familienrichter. Bei diesem Personenkreis handelt es sich jeweils um Juristen mit einem Spezialwissen (Rn 2). Beide sollten stets darauf bedacht sein, sich einer Sprache zu bedienen, die weder abfällig noch abwertend ist. Das Gericht hat selbst die Möglichkeit, einen sprachlichen Vortragsstil anzumahnen, ohne dass sofort eine Ablehnung wegen Befangenheit zu besorgen ist (LG Göttingen Nds.Rpfl. 2005, 71 f.). Der Fachanwalt für Familienrecht sollte sich auch von seinem Mandanten(in) nicht vereinnahmen lassen, sondern stets die nötige Distanz zum Fall halten. Er sollte der Sache dienen und nicht das Prinzip verfolgen, in der familiengerichtlichen Auseinandersetzung gebe es nur einen Gewinner und Verlierer (Schmidt/Raupach, Kind-Prax 2005, 16; Söhnen, ZFE 2005, 340, 341). Dem Hinweis von Schnitzler, dass die besondere Sachkunde und Qualifikation des Familienrichters unerlässlich ist und dass deshalb der Richter auf Probe als Familienrichter wieder abgeschafft werden sollte (Rn 43), kann nur zugestimmt werden. Soweit Schnitzler in den Randnummern 12 und 36 noch von Prozess und Klage spricht, sollte er in der nächsten Auflage diese Begriffe entsprechend § 113 Abs. 5 Nr. 1 und 3 FamFG durch entsprechende Änderungen ersetzen.
Die Vielfalt der Autoren(innen) macht es dem Rezensenten nicht leicht, sich für den einen oder den anderen zu entscheiden. Wegen des eng umgrenzten Raums innerhalb einer Rezension hat sich der Rezensent für die Beiträge von Lang und Rakete-Dombek/Kretzschmar im Teil C. Elterliche Sorge und Umgangsrecht entschieden.
Lang kommentiert in § 13 die elterliche Sorge. In den Randnummern 22 ff. setzt sie sich eingehend mit der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 1626a BGB auseinander. Zunächst zeichnet sie die historische Rechtssituation zutreffend nach (Rn 22–29). Das Verfahren hierzu ist ein Antragsverfahren (Rn 30). Hierbei handelt es sich nicht nur um einen verfahrenseinleitenden Antrag, sondern zugleich um einen Sachantrag, bei dem das Gericht über das Beantragte nicht hinausgehen, wohl aber ein Weniger zusprechen darf. Der Antrag kann nur von einem Elternteil gestellt werden, wobei es rechtlich ohne Belang ist, ob die Mutter oder der Vater ihn stellt (Rn 32). Das hat zur Konsequenz, dass der Vater nunmehr um die gemeinsame elterliche Sorge kämpfen kann; zugleich ist es auch möglich, dass die Mutter den Vater in die Pflicht nehmen kann. Der Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge wird dem nicht antragstellenden Elternteil zugestellt mit der Möglichkeit der Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme durch die Mutter darf frühestens erst nach 6 Wochen nach der Geburt beginnen, § 155a Abs. 2 S. 2 FamFG. Sie verlängert sich – worauf Lang nicht hinweist – auf 12 Wochen bei Mehrlings- oder Frühgeburten (§ 6 Abs. 1 S. 1 MuSchG). Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Hiermit hat der Gesetzgeber ein neues Leitbild der Sorgegemeinschaft zum Ausdruck gebracht (Rn 34). In diesem Zusammenhang stellt sich aber die Frage, ob dieses gesetzliche Leitbild des Gesetzgebers auch übertragen werden kann auf die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung der Alleinsorge auf den Vater gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Hier hatte die Rechtsprechung bislang den Grundsatz entwickelt, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht als Regelfall anzusehen ist (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen des OLG Celle FamRZ 2016, 385 f. und des ...