[1] I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten u.a. die Herausgabe von Personenstandsurkunden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist mangels angekündigter Berufungsanträge nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Der allenfalls weiterverfolgte zweite Antrag (auf Herausgabe) sei nicht hinreichend konkretisiert worden. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
[2] II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
[3] 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
[4] 2. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses tragen eine Verwerfung der Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO nicht.
[5] a) Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass der angefochtene Beschluss nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen ist.
[6] Nach st. Rspr. des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen (Senatsbeschl. v. 27.8.2014 – XII ZB 266/13, NJW-RR 2014, 1531 Rn 7 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 16.4.2013 – VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn 4 m.w.N.). Zwar ist die Wiedergabe des Sachverhalts und der Anträge in einem die Berufung nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO verwerfenden Beschluss nicht ausnahmslos erforderlich. Der Beschluss kann sich etwa bei Verwerfung der Berufung wegen nicht gewahrter Berufungsfrist (§ 517 ZPO) oder Begründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) auf die entscheidungserheblichen Umstände beschränken. Die Entscheidung des Berufungsgerichts muss aber auch in diesen Fällen jedenfalls die die Verwerfung tragenden Feststellungen enthalten, weil andernfalls dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Entscheidung nicht möglich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 27.8.2014 – XII ZB 266/13, NJW-RR 2014, 1531 Rn 7 m.w.N. zur Statthaftigkeit der Berufung; BGH, Beschl. v. 29.10.2013 – VI ZB 2/13, NJW-RR 2014, 124 Rn 5; v. 16.4.2013 – VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn 4 m.w.N.; v. 14.6.2010 – II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn 5 und v. 28.4.2008 – II ZB 27/07, NJW-RR 2008, 1455 Rn 4 jeweils zum Erreichen der erforderlichen Beschwer).
[7] Diesen Maßstäben genügt der angefochtene Beschluss nicht. Nach dessen Gründen enthält die Berufungsbegründung vom 23.6.2014 keine Berufungsanträge. Aus ihr gehe nur hervor, dass der Beklagte zu Unrecht die streitgegenständlichen Personenstandsurkunden besitze und deswegen ein Herausgabeanspruch bestehe. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist demnach schon nicht ersichtlich, welche weiteren Anträge der Kläger in erster Instanz gestellt hat. Eine Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts, in welchem Umfang das amtsgerichtliche Urteil vom Kläger angefochten worden und ob die Verwerfung der Berufung (insoweit) zu Recht erfolgt ist, ist demnach nicht möglich.
[8] b) Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, dass das Landgericht selbst von einem mit der Berufung weiterverfolgten Herausgabeantrag ausgegangen ist und eine Verwerfung der Berufung daher insoweit nicht zulässig war.
[9] Nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses kann aus der Berufungsbegründung "allenfalls herausgelesen" werden, dass der zweite Antrag (auf Herausgabe) weiterverfolgt werde. Der Antrag zu 2 sei allerdings nicht hinreichend konkretisiert, denn die Personenstandsurkunden, die herausgegeben werden sollten, seien nicht konkret bezeichnet worden, obwohl dies – jedenfalls in zweiter Instanz – möglich gewesen sei.
[10] Damit ist das Landgericht ersichtlich von einer insoweit hinreichenden Berufungsbegründung ausgegangen oder hat diese jedenfalls unterstellt. Aus der unzureichenden Konkretisierung der herauszugebenden Urkunden ergibt sich aber nur eine Unzulässigkeit des Klageantrags, nicht aber der Berufung. Die Unzulässigkeit des Klageantrags hätte jedoch zu einer Sachentscheidung in der Berufungsinstanz führen müssen, so dass die (vollständige) Verwerfung der Berufung auch vom Standpunkt des Landgerichts aus nicht gerechtfertigt war.
[11] Ob die weitere von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet ist, bedarf keiner Entscheidung.