Der BGH rügt, dass die Entscheidung des LG nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen sowie in sich unschlüssig ist:
Nach der st. Rspr. des BGH (vgl. BGH 27.8.2014 – XII ZB 266/13; 16.4.2013 – VI ZB 50/12; 14.6.2010 – II ZB 20/09) müssen Beschlüsse, die mit einem Rechtsmittel angegriffen werden können, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben ebenso wie die in den Instanzen jeweils gestellten Anträge.
Denn gemäß §§ 577 II, 559 ZPO unterliegen der Rechtsbeschwerde nur die von den Parteien gestellten Anträge sowie nur dasjenige Parteivorbringen, das aus der Berufungsentscheidung oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist dabei gemäß § 559 II ZPO an Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden und darf nicht von sich aus tatsächliche Unklarheiten aufklären, auch nicht unter Zugrundelegung der Gerichtsakten (BGH 30.1.1979 – VI ZR 154/78).
Daher müssen sich aus der Entscheidung, die mit der Rechtsbeschwerde angegriffen wird, die die Verwerfung tragenden Feststellungen ergeben. Zumindest die entscheidungserheblichen Umstände sind dabei auch in einem die Berufung nach § 522 I 2 ZPO verwerfenden Beschluss anzugeben. Ansonsten sind der maßgebliche Sachverhalt ebenso wie die in den Instanzen gestellten Anträge grundsätzlich wiederzugeben, um dem Rechtsmittelgericht eine Überprüfung der Entscheidung zu ermöglichen (vgl. BGH aaO).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Entscheidung des LG nicht, die in keiner Weise die die Verwerfung der Berufung tragenden Feststellungen enthält und somit dem BGH die Überprüfung der Entscheidung letztlich nicht möglich macht.
Für den BGH ist die Entscheidung des LG weiterhin in zwei Punkten in sich nicht schlüssig:
- Zunächst insoweit, als das LG von fehlenden Berufungsanträgen und dann im Weiteren jedoch von einer mangelnden Begründung eben jener fehlenden (angekündigten) Anträge ausgeht.
- Des Weiteren insoweit, als das LG aus der Berufungsschrift herauszulesen meint, dass der zweite Antrag (auf Herausgabe) weiter verfolgt werde, wobei dieser Antrag nicht hinreichend konkretisiert sei. Aus dieser Wertung des LG ergebe sich jedoch nur eine Unzulässigkeit des Klageantrags und nicht der Berufung. Das LG hätte daher unter Berücksichtigung seiner eigenen Begründung eine Sachentscheidung treffen müssen.
Während für das LG scheinbar nicht ersichtlich war, welche Berufungsanträge gestellt und inwieweit die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden sollte, ist nun gleichermaßen für den BGH aus dem Beschluss des LG nicht ersichtlich, welche Anträge überhaupt in erster Instanz gestellt wurden und welche Feststellungen das LG der Verwerfung der Berufung zugrunde legt.
De facto bemängelt der BGH in seinem Beschluss an der Entscheidung des LG das, was das LG an der Berufungsschrift rügt – was eine gewisse Ironie in sich trägt. Letztlich folgte sodann aus der Bindungswirkung des BGH als Rechtsmittelgericht, dass diese Mängel des berufungsgerichtlichen Beschlusses zur Aufhebung und Rückverweisung an das LG führen mussten (vgl. BGH 30.9.2003 – VI ZR 438/2; 26.2.2003 – VIII ZR 262/02).
Katrin Zimmermann, Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin für Familienrecht, Worpswede
FF 5/2016, S. 199 - 201