a) Wertverzehr
Ein Wertverzehr kann bei Rentenbezug aus einem kapitalgedeckten oder rückstellungsfinanzierten betrieblichen Anrecht entstehen, wenn die Rente nach Ehezeitende gezahlt wird. Dann ist der Wert des Anrechts zum Zeitpunkt der Entscheidung über den VA ggf. gegenüber dem zum Ehezeitende vorhandenen gemindert. Dies kann insbesondere bei langer Verfahrensdauer der Fall sein, wenn schon zahlreiche Rentenbeträge ausgezahlt wurden. Der BGH hat hier jedoch nicht auf das Deckungskapital abgestellt, sondern auf den noch vorhandenen Restbarwert des Anrechts. Unterschreitet dieser den bei Ehezeitende vorhandenen, so liegt ein Wertverzehr vor und ist der Ausgleich nur noch bezüglich des Restwertes vorzunehmen. Zu dessen Ermittlung ist eine neue Auskunft einzuholen, die auf einen vom Gericht vorgegebenen Zeitpunkt der voraussichtlichen Rechtskraft der VA-Entscheidung abstellt. Auf diesen Zeitpunkt sind sämtliche Rechnungsgrundlagen zu beziehen, also die biometrischen Faktoren ebenso wie der Rechnungszins. Das Vorliegen eines Wertverzehrs ist in diesem Fall jedoch nicht zwingend. Insbesondere kann das Absinken des sog. BilMoG-Zinses, der für den VA aus dem durchschnittlichen Marktzins der letzten sieben Jahre berechnet wird, dazu führen, dass in Ausnahmefällen sogar ein höherer Barwert als bei Ehezeitende vorhanden ist. Dieser ist jedoch dann unbeachtlich. Der Wertverzehr führt dazu, dass der Ausgleichsberechtigte im VA weniger erhält, als ihm als Ausgleichswert an sich zustehen würde. Deshalb hat der BGH eine Anwendung der Härteklausel befürwortet, jedoch nur dann, wenn der Ausgleichsberechtigte keinen Unterhalt aus dem vom Wertverzehr betroffenen Anrecht bezogen hat. Im Fall der Unterhaltszahlung wurde er nämlich hierüber bereits an dem vollen Wert des Anrechts beteiligt.
Ein Wertverzehr kommt auch bei fondsgebundenen Versorgungen dadurch in Betracht, dass der Wert der Fondsanteile während des VA-Verfahrens unter den bei Ehezeitende vorhandenen gesunken ist. Hier kann der Wertverlust durch entsprechende Fassung des Entscheidungstenors erfasst werden. Unterliegen die Fondsanteile keinem Fondsmanagement, so können sie intern nach Stückzahlen geteilt werden. Anderenfalls kann bei der externen Teilung börsennotierter Fonds auf den Börsenwert nach Zahl und Art näher bezeichneter Fondsanteile bei Rechtskraft der Entscheidung abgestellt werden. Hierdurch werden sowohl Wertverluste als auch Wertzuwächse erfasst. Da es sich bei Fondsanteilen der Art nach um volatile Anrechte handelt, deren Wert ohnehin ständig schwankt, dürfte für eine Korrektur nach § 27 VersAusglG in diesem Fall keine Veranlassung bestehen.
b) Ausübung eines Kapitalwahlrechts
§ 27 VersAusglG ist aber anwendbar, wenn der Ausgleichspflichtige bei einem privaten Rentenanrecht von einem vertraglich eingeräumten Kapitalwahlrecht Gebrauch macht und dadurch das Anrecht dem VA entzieht. Dies gilt jedoch nur dann, wenn auch ein güterrechtlicher Ausgleich nicht möglich ist, weil z.B. Gütertrennung vereinbart wurde. Bei betrieblichen Anrechten ist die Ausübung eines Kapitalwahlrechts dagegen unschädlich, weil nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG auch Kapitalzusagen dem VA unterliegen. Dies gilt ebenso für Anrechte nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz (z.B. Riester- und Rürup-Verträge), bei denen allerdings eine vollständige Auszahlung als Kapital unzulässig ist.
c) Auszahlung einer Versorgung
§ 27 VersAusglG kommt ebenfalls in Betracht, wenn sich ein Ehegatte ein Anrecht abfinden lässt und ein Ausgleich in einem anderen System (Zugewinnausgleich oder Unterhalt) nicht möglich ist.
In den vorstehend unter a) bis c) aufgeführten Fällen hat der BGH eine Verrechnung der Kapitalwerte für zulässig erachtet dergestalt, dass der vom Wertverzehr erfasste oder vom Ausgleichspflichtigen vereitelte Betrag bei dem Gegenanrecht vom Ausgleich ausgenommen wird. Dies gilt grundsätzlich ungeachtet des Hinweises in § 47 Abs. 6 VersAusglG, dass korrespondierende Kapitalwerte nicht uneingeschränkt vergleichbar sind.
Keine Härtefälle sind dagegen der Wegfall des Rentner- und Pensionistenprivilegs, der auf einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung zum Schutz der Versichertengemeinschaft beruht und daher nicht durch die Anwendung des § 27 VersAusglG unterlaufen werden darf. Dies gilt jedenfalls, wenn nicht zusätzliche Umstände hinzukommen.
Ebenso stellt die Nichtberücksichtigung des Zugangsfaktors bei der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Härtegrund dar, da nach dem neuen VA-Recht die in der Ehezeit erworbenen Entgeltp...